top of page
  • Lovis Kauertz

Schonzeit für Füchse: Prüfung durch den Hessischen Staatsgerichtshof unzureichend

In seinem Urteil vom Februar 2020 (1) zur Verfassungsmäßigkeit von Schonzeiten für junge Füchse, Waschbären und weitere Tierarten hat der Hessische Staatsgerichtshof gemäß einer Stellungnahme der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutz (DJGT) (2) das im Grundgesetz verankerte Staatsziel Tierschutz nur unzureichend berücksichtigt. Das ist auch deshalb bemerkenswert, weil das Bundesverfassungsgericht bereits in 2006 den Gemeinwohlbezug der Jagd herausgestellt hat und damit implizit auch die Berücksichtigung der Tierschutzinteressen gefordert hat.

Anlässlich der von der FDP in Hessen geführten Klage wurden nach dem Urteil des Hessischen Staatsgerichtshofs die erst 2015 eingeführten Schonzeiten für junge Füchse, Waschbären und weitere Tierarten wieder aufgehoben.

Die DJGT bemängelt, dass der Staatsgerichtshof einseitig auf das dem Jagdrecht zugrunde liegende Eigentumsrecht abgestellt habe und mit seiner Herangehensweise das Staatsziel Tierschutz für den Bereich des Jagdrechts schlichtweg außer Kraft gesetzt hat.

Fuchswelpen am Bau

Tierschutz außer Kraft gesetzt: Der Hessische Staatsgerichtshof stärkt die Rechte der Jäger

Bild: FrecherFuchs.de

Nicht geprüft wurde, ob für die Bejagung der genannten Tierarten überhaupt ein vernünftiger Grund vorliegt, und die jeweilige Bejagung damit auch dem Gemeinwohl dient und nicht nur den persönlichen Interessen der Jäger. Das wäre erforderlich gewesen, weil das Eigentumsrecht nicht schrankenlos gewährt wird, sondern der Sozialpflichtigkeit unterliegt. Im Zuge der Sozialpflichtigkeit ist zu prüfen, ob der Gebrauch des Eigentums der Allgemeinheit dient oder gar zuwiderläuft. Je stärker der soziale Bezug einer Eigentumsposition ist, desto stärkere Eingriffe sind für den jeweiligen Eigentümer zumutbar. Gerade dem Wald als natürlichem Erholungsgebiet, der ein wesentlicher Lebensraum der genannten Tierarten ist, kommt ein besonders starker sozialer Bezug zu.

Der Tierschutzgedanke, wie er in Artikel 20a GG verfassungsrechtlich normiert ist, wurde bei dieser Entscheidung völlig unzureichend berücksichtigt, und dies, obwohl das BVerfG bereits im Jahr 2006 den Gemeinwohlbezug der Jagd herausgestellt hat und damit implizit auch die Berücksichtigung der Tierschutzinteressen gefordert hat.

Diese einseitigen Feststellungen des Hessischen Staatsgerichtshofes unterstreichen den Bedarf für die dringend erforderliche grundsätzliche Diskussion über die Notwendigkeit und den Umfang einer Jagd in Deutschland, die den Tierschutzgedanken endlich angemessen und unter Berücksichtigung seines Stellenwertes als Staatsziel berücksichtigt.

+++

bottom of page