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  • Lovis Kauertz

Verbot von Schliefenanlagen zur Ausbildung von Jagdhunden an Füchsen rechtmäßig


Ein aktuelles Rechtsgutachten der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutz e.V. (DJGT) kommt zu dem Schluss, dass der Betrieb von Anlagen zur jagdlichen Ausbildung von Hunden für die Fuchsjagd – sogenannte Schliefenanlagen – aus tierschutzrechtlichen Gründen untersagt werden kann. Das Rechtsgutachten wurde unter Bezugnahme auf Filmmaterial aus einer Schliefenanlage und aktuellen gutachterlichen Stellungnahmen des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) erarbeitet.

Fuchs im Zwinger, Schliefenanlage

Schon die Haltung von Füchsen in Schliefenanlagen ist selten tierschutzkonform

Eine Schliefenanlage besteht aus einem System von Röhren, die zu einem Bereich führen, der sich „Kessel“ nennt. In dem Röhrensystem sollen abzurichtende Hunde die Witterung des im Kessel befindlichen Fuchses aufnehmen. Der Kessel ist durch Schieber vom Röhrensystem getrennt, so dass sich Hund und Fuchs nicht schon während der Ausbildung verbeißen können. Diese Hundeausbildung dient der Baujagd, bei welcher während der Paarungs- und der Setzzeit der Füchse diese Hunde in den Bau gehen, um die dort verweilenden Tiere – oftmals auch ganze Fuchsfamilien, auch Dachse – vor die Flinten der wartenden Jäger zu hetzen.

Die Auswertungen von Filmaufnahmen der Hundeausbildung in einer Schliefenanlage lassen auf erhebliche und sich wiederholende Leiden der Füchse im Sinne des Tierschutzgesetzes schließen. Der Fuchs ist über die gesamte Dauer der Filmaufnahme in Angst, welche als Leiden zu den drei zentralen Begriffen des Tierschutzrechts – Schmerzen, Leiden, Schäden – zählt.

Im Gutachten der Biologin des LANUV heißt es dann: „Der Fuchs zeigt über einen Zeitraum von mindestens 23 Minuten immer wieder durch heftige, ruckartige Bewegungen, Ohren anlegen, Schwanz einziehen, Hinterbeine anziehen und Maul öffnen, dass er sich einer akuten Bedrohungssituation ausgesetzt sieht. Er zeigt einen Wechsel zwischen defensivem Vermeidungsverhalten (z. B. in die Ecke kauern, Hinterläufe anziehen) und aktivem Verteidigungsverhalten (z. B. sich dem Angreifer entgegendrehen, Ohren anlegen und Maul öffnen). Wenige „ruhige Phasen“ sind ebenfalls zu beobachten, diese dauern jedoch meist nur wenige Sekunden an und werden durch heftiges Zucken und Aufschrecken beendet. Hier handelt es sich aus hiesiger Sicht nicht um eine tatsächliche Beruhigung oder Schläfrigkeit des Fuchses, sondern um ein eher apathisches Verhalten gegenüber der Stresssituation.“

Fuchs am Stadtrand

Die Juristen kommen zu dem Schluss, dass in Schliefenanlagen gehaltene Füchse in der Regel nicht tierschutzgerecht gehalten werden (§ 2, Abs. 2, TSchG) und ihnen ohne vernünftigen Grund erhebliche und sich wiederholende und länger anhaltende Leiden zugefügt werden (§ 17, Nr. 2 b) TSchG), was nicht erforderlich sei, da es Alternativen für die Jagdhundeausbildung gibt, die es nicht erfordern, einen auszubildenden oder zu prüfenden Hund auf einen lebenden Fuchs zu hetzen. Ferner verstoße die Hundeausbildung in der Schliefenanlage gegen das Verbot der Abrichtung eines Tieres an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe und dagegen, ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen.

Ferner sei auch die Baujagd eine tierschutzrelevante und nach der im Gutachten vertretenen Ansicht unzulässige Jagdmethode – in Folge kann für die Ausbildung für diese Jagdmethode nichts anderes gelten, so dass diese schon aus diesem Grund als unzulässig zu bewerten sei.

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