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Keine Jagd auf meinem Grundstück!

Anleitung zur jagdlichen Befriedung ...
auch für Vereine, Stiftungen und andere juristische Personen

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Jeder, der ein ländliches Grundstück besitzt, ist Zwangsmitglied in der Jagdgenossenschaft und muss die Jagd auf seinem Grundstück erdulden. Ausgenommen von der „Zwangsbejagung“ sind lediglich „jagdlich befriedete“ Grundstücke. Jagdlich befriedet sind zum Beispiel sämtliche Grundstücke, die zu Wohnzwecken genutzt werden, aber auch Parkanlagen und Friedhöfe. Für letztere werden allerdings immer wieder Sondergenehmigungen für die Jagd erteilt.

Jagdfreie Grundstücke auch für Organisationen

 

Nach jahrelangen Protesten und Gerichtsprozessen von Tierschützern, Jagdgegnern und Grundstückseigentümern wurde 2013 nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte auch in Deutschland das Bundesjagdgesetz (BJagdG) entsprechend geändert. Seitdem können Grundstückseigentümer die jagdliche Befriedung für ihr Grundstück aus ethischen Gründen beantragen. Inzwischen konnte die Rechtsanwältin Eva Biré aus Berlin entgegen der Formulierung des Paragrafen 6a Absatz 1, Satz 1, Bundesjagdgesetz auch die jagdliche Befriedung für die Flächen einer juristische Person, in diesem Fall einen Tierschutzverein, erwirken.

Link Bundesjagdgesetz, § 6a

Erläuterung für juristische Personen

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Vorsicht bei der Kommunikation mit den Jagdbehörden - jagdliche Befriedungen werden ungerne bearbeitet

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Wichtig: Die zuständigen unteren Jagdbehörden legen Antragstellern erfahrungsgemäß immer wieder Steine in den Weg. Seitens der Politik und der Behörden besteht in der Regel kein Interesse, dass es zu jagdlichen Befriedungen kommt. Anträge werden nicht bearbeitet und liegen gelassen. Telefonisch oder schriftlich gemachte Aussagen können im anschließenden Verfahren gegen den Antragsteller verwendet werden. Wir empfehlen deshalb dringend ausschließlich in Textform mit den Behörden zu kommunizieren - besser noch gleich im Rahmen des Antragsverfahrens eine spezialisierte Anwaltskanzlei zu beauftragen. Das spart letztlich viel Zeit und Ärger, wahrscheinlich auch Geld und ist in den meisten Fällen von Erfolg gekrönt. Gerne beraten wir Sie.

Antrag auf jagdliche Befriedung zum 1. April eines Jahres

 

Nur der Eigentümer eines Grundstücks kann Antragsteller einer jagdlichen Befriedung sein. Er muss gemäß den gesetzlichen Vorgaben den Behörden glaubhaft machen, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Mit der Antragsstellung sind insbesondere die genauen Lagebezeichnungen des freizustellenden Grundstücks anzugeben. Wir empfehlen die jagdliche Befriedung jeweils zum Beginn des jeweils anstehenden Jagdjahres zu beantragen. Das Jagdjahr beginnt jeweils am 1. April eines Jahres. Ein Abwarten auf das Auslaufen eines vielleicht kürzlich erst für vielen Jahre verlängerten Pachtvertrages wäre im Hinblick auf die EU-Menschenrechtskonvention nicht verhältnismäßig.

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Die Kosten für die jagdliche Befriedung entstehen Ihnen bei der Behörde, beim Rechtsanwalt und - im Falle einer Klage - bei den Gerichten. Die behördlichen Kosten liegen i.d.R. bei etwa 200 bis 800 Euro. Bei wesentlich höheren Kosten kann man gerichtlich auch erfolgreich gegen einen Kostenbescheid vorgehen. Dazu kommen Anwaltsgebühren bis zu ca. 1.000 Euro. Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen entstehen insgesamt wesentlich höhere Kosten. Wenn Sie die Kosten scheuen, sprechen Sie mit uns. Vielleicht haben wir eine Lösung. 

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Gehen Sie bei der Antragstellung so vor:

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Wir empfehlen Ihnen, möglichst schon bei der Antragstellung einen spezialisierten Anwalt oder eine Anwältin zu beauftragen. Telefonieren Sie nie mit der Behörde! Uns wird berichtet, dass man versucht jedes Wort gegen den Antragsteller zu verwenden. Machen Sie alles schriftlich, kommen Sie auf den Punkt, lassen Sie sich nicht auf Diskussionen ein.

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  1. Zuständig für den Antrag ist die untere Jagdbehörde in der Kreisverwaltung oder im Landratsamt des Landkreises, in welchem Ihr Grundstück liegt. Orientieren Sie sich an diesem Musterantrag

  2. Sie haben alle Unterlagen beisammen und können einen ethisch begründeten Antrag formulieren. Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Befriedung mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgt. Ein Jagdpachtvertrag kann aber durchaus noch eine Restlaufzeit von vielen Jahren haben. Falls Sie der Meinung sind, dass Ihnen ein weiteres, mitunter auch jahrelanges Zuwarten auf die Gewährung Ihres Rechts nicht zuzumuten ist, bestehen Sie auf die jagdliche Freistellung zum Ende des laufenden Jagdjahres zum 1. April des laufenden oder des kommenden Jahres. (Formulierungsbeispiele)

  3. Die Behörde ist gemäß § 75 VwGO verpflichtet, innerhalb von drei Monaten einen Bescheid zu diesem Antrag zu erteilen. Macht die Behörde das nicht fristgerecht, kann man das Thema ggf. zunächst beim Landrat, übergeordneten Behörden oder der Presse eskalieren oder auch gleich wegen Untätigkeit rechtlich gegen die Behörde vorgehen. (Textvorschlag Landrat) Spätestens an diesem Punkt angekommen, sollten Sie einen Rechtsbeistand herbeiziehen. 

       

Weitere Beiträge zum Thema

Link Bürgerinitiative Zwangsbejagung ade    

Aktuell waren wir auf den Vertrag über den Kauf eines weiteren etwa 14.000 qm großen Waldgrundstücks, welches wir jagdlich befrieden wollen. Mehr als die Hälfte davon macht eine Waldwiese aus. Die Kosten für den Erwerb betragen etwa 20.000 Euro. 

Mit Ihrer Unterstützung konnten wir in diesem Jahr bereits die Finanzierung der jagdlichen Befriedung eines 28.000 qm großen Waldstücks im Ahrtal sicherstellen. Die Rechtsanwältin ist beauftragt. Wir halten Sie auf dem Laufenden. Vielen Dank! 
 

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