top of page

Wolfswelpen zum Abschuss freigegeben: Warum die Entscheidung des VGH Hessen nicht überzeugt

Autorenbild: Lovis Kauertz
Lovis Kauertz
vor 2 Stunden
3 Min. Lesezeit

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat den Weg für den Abschuss junger Wölfe im Lahn-Dill-Kreis freigemacht. Diese Entscheidung ist ein schwerer Rückschlag für den Artenschutz, zumal der VGH eine entscheidende Frage, nämlich welchen konkreten Nutzen der Abschuss von Welpen eines Wolfsrudels hat, nicht beantwortet.


Mit seinen Beschlüssen vom 28. September hat der VGH die Beschwerden dreier Naturschutzvereinigungen im Eilverfahren zurückgewiesen. Die angegriffene Allgemeinverfügung sieht vier Jungwölfe vor; zwei Totfunde werden angerechnet, sodass zunächst zwei Abschüsse verbleiben.


Im Herbst sind die etwa 6 Monate alten Wölfe kaum noch von erwachsenen Wölfen zu unterscheiden. Bild: Michael Hamann
Im Herbst sind die etwa 6 Monate alten Wölfe kaum noch von erwachsenen Wölfen zu unterscheiden. Bild: Michael Hamann

Weniger Wolfsnachwuchs ist kein wirksamer Herdenschutz

Wir haben bereits bei der Änderung des Bundesjagdgesetzes darauf hingewiesen, dass eine Ausweitung der Abschussmöglichkeiten keine tragfähige Antwort auf die Herausforderungen der Weidetierhaltung ist. Weidetierhalter brauchen verlässliche Unterstützung, praktikable Schutzmaßnahmen und fachkundige Beratung. Eine Politik, die glaubt mit Abschüssen von Wolfswelpen Herdenschutz zu betreiben, wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Auch angesichts von lediglich drei Wolfsrudeln in Hessen und des zwischen Hessen und Rheinland-Pfalz länderübergreifend lebenden Greifensteiner Rudels ist die Entscheidung nicht nachvollziehbar.


40 Prozent Abschussquote – ohne Sicherheitsnetz

Ein besonders schwerwiegender Einwand betrifft die Quote der zu tötenden Wolfswelpen. Die Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht (DJGT) erläutert in ihrer Stellungnahme vom 10. September 2026, weshalb die hessische Planung aus ihrer Sicht gegen europäisches Naturschutzrecht verstößt. Die herangezogene Populationsgefährdungsanalyse betrachtet eine jährliche Gesamtsterblichkeit von ungefähr 40 Prozent bei juvenilen und subadulten Wölfen als kritische Grenze für die Stabilität einer Population. Daraus lässt sich keine ebenso hohe zusätzliche Jagdquote ableiten. [1, S. 27–29]


Auch ohne Jagd sterben Wölfe – durch Krankheiten, Verkehrsunfälle oder andere Ursachen. Hessen rechnet bekannte Verluste zwar auf die Abschussfreigabe an. Doch Tiere, die unentdeckt sterben, tauchen in dieser Rechnung nicht auf. Und Todesfälle nach Ausschöpfung der Quote lassen sich nicht mehr durch eine Verringerung bereits vollzogener Abschüsse ausgleichen.


Der VGH hält die vorgesehenen Möglichkeiten der Anpassung der Abschussquote für ausreichend [2, Rn. 39–40]. Das überzeugt uns nicht: Gerade bei einem kleinen Bestand muss die Planung Unsicherheiten, die zu einer Übererfüllung der Tötungsquote führen können, von Anfang an berücksichtigen. Hinzu kommt, dass die landesweit berechnete Quote auf den Lahn-Dill-Kreis und damit das Greifensteiner Rudel konzentriert wird. Auch diese örtliche Belastung kritisiert die DJGT. [1, S. 29]


Das Tierschutzgesetz verlangt mehr als eine jagdrechtliche Erlaubnis

Der zweite zentrale Einwand betrifft den Schutz jedes einzelnen Tieres. Nach Auffassung der DJGT muss bei einer Tötung auf Grundlage eines Wolfsmanagementplans zusätzlich ein vernünftiger Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes geprüft werden. Dazu gehören der konkrete Zweck, die Eignung der Maßnahme und die Frage, ob ein milderes, gleich wirksames Mittel zur Verfügung steht. Zumutbarer Herdenschutz kann ein solches Mittel sein. [1, S. 81–82]


Der VGH behandelt diesen Punkt ausdrücklich, gelangt aber zu einem anderen Ergebnis: Er bejaht den vernünftigen Grund unter Verweis auf die gesetzlich erlaubte Jagd mit dem Ziel, einen günstigen Erhaltungszustand aufrechtzuerhalten. [2, Rn. 36–38]


Dass ein Bestand eine bestimmte Zahl von Tötungen möglicherweise verkraftet, erklärt noch nicht, weshalb diese Tiere getötet werden müssen. Die Verträglichkeit eines Eingriffs für die Art und seine Rechtfertigung gegenüber dem einzelnen Tier sind unterschiedliche Fragen. Nach der von der DJGT vertretenen Auslegung darf der Schutz des einzelnen Wolfes nicht bereits mit dem Hinweis auf einen Managementplan erledigt sein.


Hessen bleibt politisch verantwortlich

Die Landesregierung sollte die gerichtliche Entscheidung zum Anlass nehmen, die fachlichen und tier- und artenschutzrechtlichen Einwände endlich ernsthaft aufzuarbeiten. Die Grundsätze der Weidgerechtigkeit fordern eine Selbstbeschränkung des Jägers. In diesem Sinne muss nicht alles umgesetzt werden, was im Rahmen der Jagd möglicherweise erlaubt ist.


Wildtierschutz Deutschland fordert, die Abschüsse der Jungwölfe unverzüglich auszusetzen und den Managementplan Wolf zu überarbeiten. Erforderlich sind eine vorsorgliche Berücksichtigung sämtlicher Todesursachen und eine nachvollziehbare Prüfung des konkreten Nutzens jeder Tötungsmaßnahme. Der Schutz von Weidetieren verdient wirksame Herdenschutzmaßnahmen. Der Wolf verdient eine Politik, die sein Lebensrecht auch dort ernst nimmt, wo seine Rückkehr Konflikte auslöst.

+++

 

 


bottom of page