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Abschuss von Wolfswelpen: Was der VGH Hessen rechtlich offenlässt

Autorenbild: Lovis Kauertz
Lovis Kauertz
vor 10 Minuten
2 Min. Lesezeit

Der VGH Kassel (Verwaltungsgerichtshof) hat den Abschuss junger Wölfe des Greifensteiner Rudels im Eilverfahren nicht gestoppt. Ob die Tötungen rechtmäßig sind, ist damit aber noch nicht abschließend entschieden. Die Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht (DJGT) kritisiert in ihrer Stellungnahme, dass der Beschluss zentrale Fragen des Arten- und Tierschutzrechts unzureichend behandelt.


 Der Verwaltungsgerichtshof Hessen sind in der gesetzlichen Erlaubnis der Wolfsjagd einen "vernünftigen Grund" für die Jagd auf Wolfswelpen. Bild: Staffan Widstrand/Livingsidebyside.com
Der Verwaltungsgerichtshof Hessen sind in der gesetzlichen Erlaubnis der Wolfsjagd einen "vernünftigen Grund" für die Jagd auf Wolfswelpen. Bild: Staffan Widstrand/Livingsidebyside.com

Wolfsabschüsse in Hessen: Zweifel an Erhaltungszustand und Abschussquote

Für den Wolfsmanagementplan muss ein günstiger Erhaltungszustand nachgewiesen sein. Der VGH begnügt sich nach Darstellung der DJGT mit einer Prüfung des nationalen FFH-Berichts auf offensichtliche Fehler. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müssten jedoch auch neueste wissenschaftliche Daten und die Situation des lokalen Bestands berücksichtigt werden. Die Herabstufung des Wolfsschutzes ändere daran nichts. Bleibe wissenschaftlich ungewiss, ob die Jagd mit einem günstigen Erhaltungszustand vereinbar ist, greife das europäische Vorsorgeprinzip: Dann darf sie nicht erlaubt werden.


Auch bei der Abschussquote sieht die DJGT einen gravierenden Fehler. Die herangezogene 40-Prozent-Grenze betrifft die gesamte jährliche Sterblichkeit junger Wölfe. Nach der zugrunde liegenden Modellrechnung könne der Bestand an dieser Grenze allenfalls stabil bleiben – das vom VGH angenommene weitere Wachstum sei damit nicht gesichert. Werden 40 Prozent für die Jagd ausgeschöpft, können zusätzliche Todesfälle durch Verkehr oder Krankheiten die Grenze überschreiten. Unentdeckte oder erst später eintretende Verluste lassen sich nicht rechtzeitig anrechnen.


Wolfsjagd und Tierschutz: Wo bleibt der vernünftige Grund?

Ebenso schwer wiegt die tierschutzrechtliche Kritik. Für die Tötung eines Tieres verlangt das Tierschutzgesetz einen „vernünftigen Grund“. Der VGH leitet diesen aus der gesetzlichen Erlaubnis der Wolfsjagd ab. Die DJGT widerspricht: Für jeden einzelnen Wolf müsse geprüft werden, ob die Tötung einem legitimen Ziel dient, geeignet, erforderlich und angemessen ist. Dazu gehört die Prüfung gleich wirksamer, tierschonenderer Alternativen wie der Herdenschutz. Gerade diese Einzelfallprüfung verlange auch die vom Gericht zitierte Fachliteratur. Der VGH verkürze deren Aussage entscheidend.


Auch das Staatsziel Tierschutz in Artikel 20a des Grundgesetzes betrifft nach Auffassung der DJGT die Frage, ob ein Tier überhaupt getötet werden darf. Der VGH beschränke seine Bedeutung zu Unrecht auf die Art und Weise der Jagd. Und der Hinweis auf Nutztierrisse belegt noch lange nicht, dass der Abschuss von Jungwölfen weitere Risse verhindert. Eine tragfähige Prüfung dieses Zusammenhangs bleibe der Beschluss schuldig.


Wir schließen uns dem Appell der DJGT an das Regierungspräsidium Kassel an: Die Abschüsse müssen ausgesetzt werden, solange grundlegende Rechtsfragen ungeklärt sind. Dafür ist eine höchstrichterliche Klärung erforderlich.

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