top of page
Christina Patt | Dr. Martin Steverding

Straftat Tierrettung – vom Helfer zum Wilderer

Was Sie unbedingt bei der Aufnahme von in Not befindlichen Wildtieren berücksichtigen sollten.


Hören | Wer einem verletzten Wildtier helfen möchte, kann schnell einer Straftat bezichtigt werden und die geballte Macht der Exekutive zu spüren bekommen. Diese Erfahrung hat eine hilfsbereite Familie vor wenigen Tagen in Sachsen gemacht:


Der Familienvater kam auf dem Nachhauseweg an einer Unfallstelle vorbei, wo ein Reh angefahren worden war. Er verlud das verletzte Tier in sein Auto, während er seine Frau benachrichtigte, die dann versuchte, einen Tierarzt ausfindig zu machen. Letzteres gestaltete sich schwierig, so fuhr er zunächst mit dem Reh heim.


Bald nach seiner Ankunft fuhren mehrere Streifenwagen der Polizei vor und die Familie sah sich mit dem Vorwurf des Diebstahls und der Jagdwilderei konfrontiert. Gezwungenermaßen mussten sie das verletzte Reh dem Jagdausübungsberechtigten übergeben, der zusammen mit der Polizei vor Ort war. Was mit dem Reh geschehen ist, war nicht in Erfahrung zu bringen – man sollte sich dazu aber keine Illusionen machen.


Zwei Rehe in einer Wildtierstation
Reha in der Wildtierstation

Rehe unterliegen als jagdbare Tiere dem Jagdrecht. Dies bedeutet ein alleiniges Aneignungsrecht durch den Jagdausübungsberechtigten. Nur wenn der Jagdausübungsberechtigte offensichtlich kein Interesse an der Aneignung des Tieres hat oder sein Einverständnis gibt, dass die Helfer das Tier zu einem Tierarzt oder zu einer Pflegestelle verbringen dürfen, ist dies rechtens. In dringenden Fällen kann allerdings von einer mutmaßlichen Einwilligung des Jagdausübungsberechtigten ausgegangen werden, schließlich unterliegt er der Hegeverpflichtung [1]. Voraussetzung ist aber auch in solchen Fällen, dass der Jagdausübungsberechtigte oder aber die Polizei umgehend informiert werden.


Im vorliegenden Fall hätte also nach gültiger Rechtslage der Jagdausübungsberechtigte und/oder die Polizei sofort informiert werden müssen. Kurz gesagt: Das aktuell geltende Recht macht denjenigen der Jagdwilderei und des Diebstahls strafbar, der einem verletzten jagdbaren Tier einfach nur helfen will. Mitfühlende Menschen können also durch ihre Hilfsbereitschaft zu Straftätern werden!


Bei nicht jagdbaren bzw. dem Naturschutzrecht unterliegenden Tierarten verhält es sich anders: Es besteht hier kein fremdes Aneignungsrecht, man darf sie aufnehmen und zu einer Pflegestelle bringen. Greifvögel unterliegen in Deutschland zwar auch dem Jagdrecht, es besteht aber eine ganzjährige Schonzeit, denn sie sind zugleich streng geschützt. Aus diesem Grund haben die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetz Vorrang und sie dürfen ebenfalls zu Wildtierstationen gebracht werden.


Wer also ein verletztes jagdbares Wildtier findet, ist in Deutschland grundsätzlich verpflichtet, es in die Hände des zuständigen Jägers zu geben – was in der Regel den sicheren Tod des Tieres bedeutet. Wer aus Mitgefühl mit dem verletzten Tier und aus besten Absichten helfen möchte, sollte umgehend die Polizei verständigen, ansonsten macht er sich in unserem Land der Wilderei strafbar.


Kurz gesagt: Wer einem jagdbaren Wildtier wie Reh, Fuchs, Dachs, Marder, Stockente, Graugans, Fasan und viele mehr spontan helfen möchte, steht – überspitzt gesagt – mit einem Bein im Knast, wenn er in dem Moment nicht daran denkt, unverzüglich die Polizei zu informieren. Wer das Tier dem Jäger ausliefert oder aber es einfach liegen lässt, handelt dagegen gesetzeskonform. In was für einem Land leben wir hier?

+++


[1] Die Hegepflicht verpflichtet den Jagdausübungsberechtigten sich u.a. um krankes Wild zu kümmern. Das Gesetz geht davon aus, dass diese Verpflichtung zum Wohle der Tiere ausgeübt wird und der Jagdausübungsberechtigte krankes Wild schnellstmöglich angemessen versorgt. Wenn er nicht anwesend ist und sein Einverständnis auch nicht eingeholt werden kann und jemand daher ein krankes Tier, das er findet versorgt, kann er sich darauf berufen, dass er dies stellvertretend für den Jagdausübungsberechtigten tut, weil es der Jagdausübungsberechtigte aufgrund seiner Hegeverpflichtung auch getan hätte, es eben nur nicht tun kann, weil er nicht vor Ort ist. Der Tierschutz stellt zudem ein öffentliches Interesse dar.

 

So praxisfern das auch sein mag, rechtlich handelt der Helfende nicht in einem eigenen Interesse, sondern letztlich übernimmt er eine Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten, weil der nicht da ist und die Situation es erfordert.

+++


Ergänzend hier ein Hinweis, dass der helfende Tierarzt nicht gegen das Jagdrecht verstößt und die Regelung, die für Hessen Anwendung beim Auffinden von in Not geratenen Wildtieren, die dem Jagdrecht zugeordnet werden, gilt.

Comments


bottom of page