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DJV-Ethikpapier setzt die Legitimität der Jagd voraus, statt sie zu prüfen

  • Pressemitteilung WTSD
  • vor 24 Stunden
  • 4 Min. Lesezeit

Aktualisiert: vor 2 Minuten

Wildtierschutz Deutschland fordert verbindliche Nachweise für Notwendigkeit, Wirksamkeit und Folgen jagdlicher Tötungen


Das Positionspapier des Deutschen Jagdverbands (DJV) zur Jagdethik beantwortet eine entscheidende Frage nicht: Unter welchen konkreten Voraussetzungen ist es heute vertretbar, ein empfindungsfähiges Wildtier zu töten? Nach Auffassung von Wildtierschutz Deutschland beschreibt das Papier vor allem die Selbstsicht des Jagdverbands und die gesellschaftliche Legitimation der Jagd. Eine ernsthafte Jagdethik müsste diese Legitimität jedoch ergebnisoffen prüfen und auch zu dem Ergebnis kommen können, dass eine Tötung ohne vernünftigen Grund zu unterlassen ist. Nutzen, Erforderlichkeit, Leiden und sonstige Folgen einzelner Jagdpraktiken werden im DJV-Papier nicht anhand eines überprüfbaren Maßstabs bewertet.

 

„Wer über Jagdethik spricht, darf die zentrale Frage nicht überspringen: Unter welchen konkreten Voraussetzungen darf ein empfindungsfähiges Tier getötet werden? Tradition, Freiheit und die bloße Einhaltung jagdrechtlicher Regeln beantworten diese Frage nicht. Begründungspflichtig ist nicht erst die Art und Weise des Tötens, sondern bereits die Entscheidung zur Tötung: Welches konkrete Ziel wird verfolgt, ist die Maßnahme nachweislich geeignet und erforderlich, welche milderen Alternativen bestehen, und welche Leiden und Schäden verursachen sie?“

Lovis Kauertz, Vorsitzender von Wildtierschutz Deutschland e.V.


Ist die jagdliche Tötung eines jungen Dachses immer geeignet oder erforderlich, um Konflikte zu lösen? Bild: Jan Krawetzke
Ist die jagdliche Tötung eines jungen Dachses immer geeignet oder erforderlich, um Konflikte zu lösen? Bild: Jan Krawetzke

Jagdrechtliche Zulässigkeit ersetzt keine ethische Rechtfertigung

Der DJV verweist im Zusammenhang mit dem „vernünftigen Grund“ auf die gesetzlichen Regeln zur Zulässigkeit der Jagd und die anerkannten Grundsätze der Weidgerechtigkeit. Er lässt jedoch offen, wie sich diese Maßstäbe zur vorgelagerten Frage verhalten, ob die Tötung eines Tieres im konkreten Fall überhaupt gerechtfertigt ist. Weidgerechtigkeit betrifft vor allem die Art und Weise der Jagdausübung.


Auch eine regelgerecht ausgeführte Tötung bedarf daher eines legitimen Zwecks, belastbarer Nachweise für ihre Eignung und Erforderlichkeit, der Prüfung milderer Mittel sowie einer Abwägung der erwarteten Vorteile, Leiden und Schäden.


§ 44a BJagdG stellt klar, dass das Tierschutzrecht durch das Jagdrecht nicht pauschal verdrängt wird. § 4 Abs. 1 Satz 2 TierSchG regelt, unter welchen Voraussetzungen eine bereits zulässige weidgerechte Tötung ohne Betäubung durchgeführt werden darf; ob für die Tötung ein vernünftiger Grund besteht, beantwortet die Vorschrift nicht eigenständig. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt zwar für jede gezielte Tötung einen vernünftigen Grund, hält es jedoch für möglich, diesen aus dem Sach- und Rechtszusammenhang der Jagdausübung und einer abwägungsgerechten Abschussplanung herzuleiten. Das genaue Verhältnis von Jagd- und Tierschutzrecht ist damit nicht abschließend geklärt. Jagdbarkeit, Jagdzeit oder ein pauschaler Verweis auf Hege können daher jedenfalls nicht ohne weitere Prüfung als Rechtfertigung für eine konkrete Tötung dienen.

 

Artenschutz ist kein pauschaler Rechtfertigungsgrund

Der DJV nennt den Artenschutz allgemein als ein wesentliches Argument für die Jagd, ohne die behaupteten Wirkungen näher zu belegen. Ob eine jagdliche Maßnahme bedrohten Arten tatsächlich hilft, muss jedoch für das konkrete Schutzprojekt nachgewiesen werden. Die Forschung zeigt, dass Lebensraumverluste häufig die entscheidende Gefährdungsursache bleiben und eine verstärkte Prädatorenjagd vielfach keine oder nur kurzfristige messbare Wirkungen erzielt. Auf kleinen, isolierten Inseln kann es gelingen, eingeschleppte Arten vollständig zu entfernen. Auf dem Festland ist eine solche Beseitigung etablierter Arten wie Fuchs oder Waschbär dagegen regelmäßig unrealistisch. Die Berufung auf den Artenschutz ersetzt daher weder den Wirksamkeitsnachweis noch die Prüfung milderer Mittel und der verursachten Leiden und Schäden.


Auch die Hegeverpflichtung ist für sich genommen kein eigenständiger Rechtfertigungsgrund: Sie ist auf die Populationen jagdbarer Arten und auf die Vermeidung von Beeinträchtigungen land-, forst- und fischereiwirtschaftlicher Nutzungen ausgerichtet. Sie ersetzt weder den individuenbezogenen Schutz des Tierschutzgesetzes noch den vernünftigen Grund für eine konkrete Tötung.

 

Tierschutz muss an den tatsächlichen Folgen gemessen werden

Die Stellungnahme kritisiert, dass das DJV-Papier die tierschutzethische Bewertung weitgehend auf regelgerechte Durchführung und technische Optimierung verkürzt. Entscheidend sind jedoch die tatsächlichen Folgen des Jagdgeschehens: Fehlschüsse und Nachsuchenquoten, die Zeit bis zur Bewusstlosigkeit, nicht aufgefundene verletzte Tiere, verwaiste Jungtiere, Stress und Verletzungsrisiken bei Bewegungsjagden sowie Schäden an Nichtzielarten. Ohne transparente Datenerhebung bleibt die Behauptung einer besonders tierschutzgerechten Jagd nicht überprüfbar.

 

Fünf Anforderungen an eine verantwortbare Entscheidung zur jagdlichen Tötung eines Tieres

  • Hinreichend bestimmtes und legitimes Ziel. Zweck, Zielart, Ort, Zeitraum und der konkret erwartete Nutzen müssen vor der Tötung festgelegt und nachvollziehbar begründet werden.

  • Geeignetheit aufgrund belastbarer Erkenntnisse. Die angenommene Problemursache muss projektbezogen belegt sein. Ebenso muss belastbar zu erwarten sein, dass die Tötungsmaßnahme zur Erreichung des festgelegten Ziels tatsächlich beiträgt; pauschale Hege- oder Artenschutzformeln reichen nicht aus.

  • Erforderlichkeit und Vorrang milderer Mittel. Es muss geprüft und dokumentiert werden, ob das Ziel durch Lebensraumverbesserungen, Prävention oder andere nicht-letale Maßnahmen ebenso wirksam erreicht werden kann. Besteht ein gleich geeignetes, für die Tiere aber weniger belastendes Mittel, ist die Tötung nicht erforderlich.

  • Angemessenheit im engeren Sinne. Der nach Art, Umfang und Eintrittswahrscheinlichkeit konkret zu erwartende Nutzen muss gegen die Tötung der Tiere sowie sonstige Tier- und Naturschutzschäden abgewogen werden. Überwiegen die Nachteile oder steht die Tötung außer Verhältnis zum Nutzen, fehlt der vernünftige Grund.

  • Monitoring und Korrektur. Die tatsächliche Wirkung ist transparent zu überwachen. Bleibt der erwartete Erfolg aus, ändern sich die Voraussetzungen oder treten unverhältnismäßige Folgen ein, muss die Maßnahme angepasst oder beendet werden.

 

Freiwillige Selbstverpflichtungen reichen nicht aus, Gesetzgeber gefragt

Diese Anforderungen dürfen nicht allein der freiwilligen Selbstreflexion der Jägerschaft überlassen bleiben. Der Gesetzgeber könnte konkrete Begründungs- und Nachweispflichten, den Vorrang nicht-letaler Maßnahmen, verbindliche Tierschutzstandards sowie ein unabhängiges Monitoring mit Korrektur- und Abbruchregeln im Jagdrecht verankern. Wenn Jagdverbände zugleich für die weitgehende Beibehaltung bestehender Jagdgesetze eintreten, verteidigen sie damit auch Regelungslücken, die eine objektive Überprüfung von Notwendigkeit, Wirksamkeit und Folgen jagdlicher Maßnahmen bislang erschweren.

 

„Ethik beginnt nicht bei der Kommunikation eines Abschusses, sondern bei der ergebnisoffenen Entscheidung, ob er überhaupt stattfinden darf. Wo Eignung und Erforderlichkeit nicht nachgewiesen oder Leiden und Schäden nicht vertretbar begrenzt werden können, ist auf die Tötung zu verzichten.“

Lovis Kauertz, Vorsitzender von Wildtierschutz Deutschland e.V.

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Hintergrund

Die Stellungnahme prüft das DJV-Positionspapier anhand tierethischer, tierschutzrechtlicher und naturschutzwissenschaftlicher Maßstäbe. Berücksichtigt wurden unter anderem Arbeiten von Christina Patt zur Einordnung des Jagdrechts und zum rechtlichen Freiheitsverständnis der Jagd, Sönke Gerhold zum vernünftigen Grund sowie Torsten Langgemach und Jochen Bellebaum zu Prädation und Bodenbrüterschutz. Die vollständige Stellungnahme können hier Sie herunterladen.

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