top of page
  • Aktionsbündnis Fuchs

Kommentar zur Novellierung des Landesjagdgesetzes in NRW

Das im Jahr 2015 von SPD und Grünen in Nordrhein-Westfalen eingeführte "Ökologische Jagdgesetz" räumte dem Tierschutz einen etwas größeren Stellenwert ein, als das bis dahin gültige Landesjagdgesetz: Besonders grausame Jagdformen wie zum Beispiel die Baujagd wurden eingeschränkt, durch einen Schießfertigkeitsnachweis sollte die Treffsicherheit aus Tierschutz- und Sicherheitsgründen verbessert werden, die grausame Abrichtung von Jagdhunden an flugunfähig gemachten Stockenten wurde verboten und der Tierschutz fand ausdrückliche Erwähnung im Jagdgesetz. Diese und viele weitere, lange überfällige Verbesserungen wurden von Natur- und Tierschützern begrüßt, auch wenn man eine noch drastischere Einschränkung der Jagd als sinnvoll erachtet hätte. Die konservative Jägerschaft leistete hingegen massiven Widerstand und der Landesjagdverband drängt seither massiv darauf, die Verbesserungen wieder rückgängig zu machen.

Schöner Fuchs

Dem Fuchs soll auch wieder mittels der Baujagd an seinem Rückzugsort während der Jungenaufzucht nachgestellt werden dürfen. Bild: Berndt Fischer

In dieser Woche fand eine Anhörung von Experten zu dem vom Kabinett verabschiedeten Entwurf des Landesjagdgesetzes statt. Lesen sie auf der Seite des Aktionsbündisses Fuchs den Kommentar zur Gesetzesänderung.

Der Entwurf wird vermutlich mit wenigen Abstrichen am 1. April 2019 Gesetz werden. Hier die wichtigsten Änderungen:

  • Massive Erweiterung des Katalogs der jagdbaren Tierarten z. B. um Wildkatze, Baummarder, Mauswiesel, Fischotter, Waldschnepfe, Turteltaube u.v.m.

  • Ersetzen des Schießleistungsnachweises als Voraussetzung zur Teilnahme an Bewegungsjagden durch einen nichtssagenden Schießübungsnachweis, welcher keine Verbesserung im Hinblick Treffsicherheit und damit auf die Wahrung von Tierschutz und Sicherheit bei der Jagd garantieren kann (Fehlschüsse, Jagdunfälle).

  • Büchsenmunition mit bleihaltigen Geschossen wird z. T. wieder erlaubt, wodurch weiterhin giftiges Blei von Jägern in die Natur eingebracht werden darf.

  • Wiedereinführung der grausamen Baujagd auf Füchse und Dachse.

  • Wegfall der Pflicht zur manuellen Kontrolle von Fallen bei Verwendung elektronischer Fangmeldesysteme, die zwei Mal täglich eine Statusmeldung übermitteln.

  • Aufhebung des Verbots der Lockjagd auf Rabenkrähen außerhalb der Einzeljagd.

  • Aufhebung des Verbots der Verwendung elektrischen Stroms zum Anlocken von Wild.

  • Ausweitung der Fütterungszeit von Schalenwild um 1,5 Monate.

  • Freigabe der Verfütterung tierischen Proteins an Nicht-Wiederkäuer (z. B. an zur Beschickung von Luderschächten, Beköderung von Fallen, Kirrung und Fütterung).

  • Verringerung der Schutzzone für Schalenwild um Fütterungen von 400 auf 300 Meter.

  • Verdopplung der erlaubten Kirrmenge für Schwarzwild sowie Möglichkeit der Zulassung engmaschigerer Einrichtung von Kirrungen zum Zweck der erleichterten Bejagung.

  • Wiedereinführung der Jagdhundeausbildung an lebenden, flugunfähigen Stockenten sowie an lebenden Wildschweinen im Wildschweingatter, obwohl es gemäß § 3 Satz 1 Nr. 7 Tierschutzgesetz verboten ist, Tiere an lebenden Tieren auf Schärfe abzurichten/zu prüfen.

  • Abschaffung der Genehmigungspflicht zum Aussetzen von Feder- oder Haarwild (außer Schalenwild) zur Besatz- oder Bestandsstützung und Abschaffung des Jagdverbots auf ausgesetzte Fasanen und Stockenten im Jahr der Aussetzung.

  • Während der Brutzeit dürfen Jagdhunde unangeleint in Vogelschutzgebieten laufengelassen werden – unter Inkaufnahme der dadurch zu erwartenden Störungen/Dezimierung empfindlicher Bodenbrüterbestände.

bottom of page