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  • Lovis Kauertz

Verwaltungsgericht Potsdam: Klage gegen Wildschweinzäune im Nationalpark Unteres Odertal

Hören - Schon mehr als drei Monate sitzen die Behörden des Landkreises Uckermark eine Entscheidung im Vorverfahren gegen den Bau von Wildschweinzäunen im Natura 2000- und Vogelschutzgebiet des Nationalparks Unteres Odertal aus. Deshalb wurde am 21. Juni 2022 durch die Berliner Rechtsanwältin Eva Biré Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Potsdam eingereicht. Auch im bereits anhängigen Eilverfahren wird eine Entscheidung über die vorläufige Behandlung der Zäune bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens erwartet.


Zaunbau im Hochwassergebiet Unteres Odertal im Landkreis Uckermark
Zaunbau im Hochwassergebiet: Ausweg gesperrt - Tiere ertrinken. Bild: Oliver Voigt/MOZ


Kläger sind die in Brandenburg klageberechtigten Umweltorganisationen Freier Wald und Waldkleeblatt - Natürlich Zauche auf der einen und BUND Brandenburg auf der anderen Seite. Unterstützt werden die Klagen durch Wildtierschutz Deutschland und die Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht.


Einige der im Jahr 2021 erlassenen Tierseuchenallgemeinverfügungen sind aufgrund fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrungen noch umfassend angreifbar. Die Kläger begehren deren vollständige Aufhebung und den Abbau der darauf beruhenden Zaunabschnitte im und um den Nationalpark.


Hinsichtlich der bereits bestandskräftigen Allgemeinverfügung wird dagegen die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens und die Verlegung des Wildschweinzaunes ins Landesinnere verfolgt. Tierdramen, wie sie sich zur Zeit der Flutung der umzäunten Polder an der Oder abspielten, sollen sich nicht wiederholen. Bürger vor Ort haben in diesem Winter allein 80 zu Tode gekommene Tiere dokumentiert. Auch muss der freie Zugang dort lebender Tierarten zu den jahreszeitlich unterschiedlichen Lebensräumen unverzüglich wiederhergestellt werden.


Die Zäune sind zunächst bis Ende 2025 projektiert. Es gibt Stimmen, unter anderem des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, die den Abbau der Zäune nicht vor dem Ablauf von etwa sieben bis zehn Jahren sehen. Mit den Zäunen einher gehen empfindsame Störungen etlicher streng geschützter Tierarten, wie Fischotter, Biber, Wisent, Elch, Wolf, Wachtelkönig u.a. Die auf Druck einer lokalen Bürgerinitiative erfolgte Verlegung eines kleinen, ca. zehn Kilometer umfassenden Teilstückes des Zauns zwischen Criewen und Schwedt Mitte April ist nach Meinung der Initiatoren der Klagen allenfalls ein politisches Ablenkmanöver und bewirkt angesichts von insgesamt etwa 90 km Zaun allein im Bereich der Poldergebiete kaum eine Verbesserung der Situation.


Sollte nichts weiter passieren, werden auch im kommenden Winter Bilder der am Zaun verendenden Wildtiere die Öffentlichkeit aufrütteln. Was dann allerdings niemand sieht, ist, dass das Zaunprojekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzzwecks und der Erhaltungsziele des Nationalparks führen kann.


Die Klagen gegen die Landrätin der Uckermark stützen sich insbesondere auf einen Verstoß gegen europarechtlich Vorgaben des Naturschutzrechts, wonach vor dem Bau der Wildschweinzäune im international bedeutsamen Natura-2000- und Vogelschutzgebiet zwingend eine FFH-Verträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen, innerhalb derer die Auswirkungen des Projekts auf das Schutzgebiet und mögliche Alternativen eruiert werden. Eine solche Prüfung nahm die Beklagte vorliegend rechtswidrig nicht vor.


Die Klageschrift greift auch auf, dass die Behörden des Landkreises Uckermark im Vorfeld des Zaunbaus jegliche Ermessensausübung unterließen, da sie rechtsirrig von einem generellen Vorrang des Tierseuchenrechts vor dem Naturschutzrecht ausgingen. Auf eine Einstellung naturschutzrechtlicher Interessen in die Abwägung wurde daher ganz verzichtet. Auch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung unterblieb. „Betätigt die Behörde ihr Ermessen nicht, weil sie ihren Ermessensspielraum nicht erkennt, unrichtig eine Ermessensreduzierung auf Null annimmt oder sich irrig aus anderen Gründen für gebunden hält, unterläuft ihr ein Ermessensfehler, der zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme führt“, heißt es in der Klageschrift.


Daneben wird sich das Gericht auch mit weiteren, in der Klageschrift nachzulesenden Argumenten der Kläger für eine Rückbauverpflichtung zu befassen haben, etwa der fehlenden Wirksamkeit der Zäune im künstlichen Hochwassergebiet.

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Klageschrift abrufbar auf wildtierschutz-deutschland.de



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