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Herabsetzung des Schutzstatus der Wölfe nicht rechtmäßig?

  • Autorenbild: Lovis Kauertz
    Lovis Kauertz
  • vor 2 Tagen
  • 2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: vor 17 Minuten

Schon im Februar wurde eine Klage zur Nichtigerklärung des EU-Ratsbeschlusses zur Herabsetzung des strengen Schutzes des Wolfes (Canis lupus) vom Gericht der Europäischen Union angenommen. Eingereicht haben die Klage die Umweltorganisation Green Impact (Italien) und weitere Organisationen. Heute kündigen die Gesellschaft zum Schutz der Wölfe und der Freundeskreis freilebender Wölfe eine weitere Klage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gegen die Änderung der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) an. Diese sieht vor, den Wolf (Canis lupus) von Anhang IV (streng geschützt) in Anhang V (geschützt) zu überführen.

Wolf auf der Pirsch
Die Herabstufung des Wolfes ist politisch motiviert. Es gibt keinen fundierten wissenschaftlichen Hintergrund für diese Entscheidung. Bild: Marcel Langthim auf Pixabay

Die Klagen werden u.a. damit begründet, dass die Herabsetzung des Schutzstatus des Wolfes politisch motiviert, aber wissenschaftlich nicht fundiert sei. Bemängelt werden in beiden Klagen, dass in die Abläufe der EU und der Berner Konvention nicht regelkonform waren, Ermessensspielräume überschritten wurden und die grundlegenden Prinzipien der Transparenz und Objektivität nicht eingehalten wurden. Auch wurden zentrale Grundsätze der EU-Umweltpolitik (Artikel 191 AEUV) verletzt.


„Änderungen des Anhangs IV, die zur Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt erforderlich sind, müssen laut FFH-RL einstimmig vom EU-Rat beschlossen werden. Diese Regelung soll verhindern, dass der Schutz von Arten zum Spielball politischer Macht- und Mehrheitsverhältnisse wird. Die Durchsetzung eines so sensiblen Themas im Schnellverfahren – unter Missachtung wissenschaftlicher Erkenntnisse und ohne Beteiligung anerkannter Naturschutzverbände - ist ein eklatanter Bruch rechtsstaatlicher und demokratischer Prinzipien“, erklären die deutschen Verbände.


Die Fauna-Flora-Richtline enthält bereits ausreichend flexible Ausnahmeregelungen für die Entnahme von Wölfen. So etwa bei Gefahren, die vom Wolf für Mensch oder Nutztiere ausgehen, ohne den strengen Schutz des Wolfes grundsätzlich in Frage zu stellen.


Der Europäische Gerichtshof hat schon in jüngster Vergangenheit Urteile gefällt (z.B. zu Wolfsabschüssen in Österreich und Spanien), die den strengen Schutz des Wolfes in Europa unterstreichen und betonen, dass Abschüsse nur unter sehr engen Voraussetzungen und nicht allein aus wirtschaftlichen Gründen zulässig sind. Die aktuellen Klagen zielen darauf ab, einerseits die Herabstufung des Schutzstatus des Wolfes zu verhindern, andererseits aber auch das Tor zu weiteren Aufweichungen der Fauna-Flora-Richtlinie einen Riegel vorzuschieben.

 

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