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  • Lovis Kauertz

Begründung zur Beschwerde ASP-Zaunbau Unteres Odertal - Beschluss lückenhaft

Wie berichtet, wurde unserem Eilantrag vom 11. Februar 2022 zum Abbau des unseres Erachtens rechtswidrig erstellten Schutzzaunes gegen die Afrikanische Schweinepest im Nationalpark Unteres Odertal nicht stattgegeben. Die Verfahrensdauer betrug über neun Monate.


Auch wegen der erheblichen Verzögerung hinsichtlich eines Beschlusses durch das Verwaltungsgericht hat unsere Berliner Anwältin Eva Biré am 19. Juni 2022 im Hauptsacheverfahren eine Klage erhoben. Weil das Eilverfahren immer noch ohne erkennbaren Grund nicht zum Abschluss gebracht wurde, folgte am 18. Oktober 2022 schließlich eine Verzögerungsrüge.


Gemäß dem aktuellen Stand ist nun also das Hauptsacheverfahren offen und eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht vom 22. November gegen den Beschluss im „Eilverfahren“ anhängig, den Anwältin Biré u.a. wie folgt begründet hat (Zusammenfassung durch den Autor):


„Der Beschluss des VG Potsdam ist fehlerhaft. Das Verwaltungsgericht unterlässt in mehrfacher Hinsicht eine tatsächliche Auseinandersetzung mit dem Einzelfall und den Einwänden der Naturschutzorganisationen. Der Beschluss enthält nicht nur überwiegend allgemein gehaltene und floskelhafte Erwägungen, sondern ist im Übrigen an entscheidenden Stellen lückenhaft.“

ASP-Zaun im Polder des Nationalparks: Ausweg gesperrt - Tiere ertrinken.
ASP-Zaun im Hochwassergebiet: Fluchtwege versperrt - Tiere ertrinken. Bild: Oliver Voigt/MOZ

So hat das Verwaltungsgericht u.a. die Mitwirkungsrechte der den Antrag stellenden Naturschutzverbände fehlerhaft geprüft.


Auch hat sich das VG Potsdam nicht mit der Unterlassung der FFH-Verträglichkeitsprüfung auseinandergesetzt (Prüfung dahingehend, welche Auswirkungen das Zaunprojekt auf Fauna und Flora des Habitats Nationalpark Unteres Odertal hat), obwohl der Landkreis Uckermark bewusst und entgegen der mehrfachen Aufforderung des brandenburgischen Umweltministeriums darauf verzichtet hat, vor der Anordnung der Umzäunungen die im Bundesnaturschutzgesetz vorgeschriebene FFH-Vorprüfung sowie die FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Auch die Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission teilte uns auf unsere Beschwerde vom 31.01.2022 gegen die Errichtung der Zäune im Natura-2000-Gebiet Unteres Odertal mit, „dass der Bau des genannten Zaunes ein für viele Tierarten erhebliches Hindernis darstellt und dass die Einhaltung der Schutzvorschriften für Natura 2000-Gebiete gewährleistet sein muss“. Sämtliche das Unterlassen der FFH-Vorprüfung und der FFH-Verträglichkeitsprüfung betreffende Einwände der Naturschutzverbände gegen die Rechtmäßigkeit der Tierseuchenallgemeinverfügungen lässt das Verwaltungsgericht völlig außer Acht. Diese Herangehensweise ist mit dem Unionsrecht unvereinbar.


Des Weiteren geht die 30-seitige Begründung u.a. auf die fehlende Auseinandersetzung mit der Tatbestandsgrundlage der entsprechenden Norm der Schweinepest-Verordnung ein und greift eine fehlende Ermessensprüfung durch den Landkreis Uckermark auf, der bei der Entscheidung keinerlei Belange des Arten- und Naturschutzes, geschweige denn einen alternativen Zaunverlauf geprüft hat.

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Wildtierschutz Deutschland betreibt die Verfahren mithilfe der in Brandenburg klagebefugten Naturschutzorganisationen Freier Wald, Waldkleeblatt – Natürlich Zauche und BUND Brandenburg und wird dabei durch die Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht (DJGT) unterstützt.


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