Wer in Deutschland die Jagd auf seinem Grundstück aus ethischen Gründen ablehnt, kann bei der Unteren Jagdbehörde die jagdliche Befriedung seines Grundstücks beantragen. Für Grundeigentümer in Österreich ist das bislang nicht möglich. Dagegen klagten Eigentümer bis zum Österreichischen Verfassungsgerichtshof. Nachdem das höchste österreichische Gericht Ende Oktober 2017 die Klage abgewiesen hatte, legten die Grundstückseigentümer nun Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EMGR) ein.
Der Baummarder wird mit der Falle gefangen ... auf jagdlich befriedeten Grundstücken ist das nicht erlaubt. Bild: Michael Hamann
Durch das EGMR wurden bereits 2012 die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, ihre Jagdgesetzgebung entsprechend anzupassen. Nachdem die österreichischen Landesjagdgesetze dem deutschen Bundesjagdgesetz sehr ähnlich sind, ist zu hoffen, dass die Entscheidung des höchsten europäischen Gerichts wie 2012 gegen Deutschland ausfallen wird. In Deutschland darf inzwischen auf zahlreichen Grundstücken keine Jagd mehr ausgeübt werden.
Die Debatte um Jagdfreistellungen aus ethischen Gründen beschäftigt in Österreich auch die Rechtswissenschaft: So geht Univ.-Prof. Dr. Eva Maria Maier vom Institut für Rechtsphilosophie an der Universität Wien in ihrer jüngst publizierten Schrift im Journal für Rechtspolitik auf das Thema Zwangsbejagung in Österreich und die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) im Vergleich zu den Urteilen des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EMGR) ein.
Frau Prof. Maier kommt zum Ergebnis, dass die Zwangsbejagung den Genuss des Eigentums in Frieden hindere und den ethischen Überzeugungen eines Eigentümers fundamental widerspreche: „Zweifelsohne also stellt das System der Zwangsbejagung daher stets einen erheblichen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Dieser gewinnt darüber hinaus aber eine spezifische Qualität, wenn die Jagd den persönlichen ethischen Überzeugungen des Eigentümers fundamental widerspricht, eine Bewertung, die wohl auch in den Judikaten des EGMR zum Ausdruck kommt.“ Die Rechtswissenschaftlerin hält einen solchen Eingriff nicht für verhältnismäßig.*
* Journal für Rechtspolitik 25, 240–251 (2017), © Copyright Verlag Österreich. Univ.-Prof. Dr. Eva Maria Maier, Institut für Rechtsphilosophie, Universität Wien +++
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