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Suchergebnisse Wildtierschutz Deutschland - Hobbyjagd abschaffen

470 Ergebnisse gefunden für „“

  • NRW: Sind fünf Wölfe eine Population in gutem Zustand?

    Hintergrundinformation „Günstiger Erhaltungszustand“ Hören - Wie groß muss der Bestand einer Tierart sein, damit diese nicht vom Aussterben bedroht ist? Dazu lässt sich keine allgemeingültige Aussage machen, es hängt von vielen Faktoren ab und ist daher von Fall zu Fall unterschiedlich. Sicher jedoch muss er deutlich mehr als fünf Tiere und deutlich mehr als ein fortpflanzungsfähiges Weibchen umfassen. Appell für den strengen Schutz der Wölfe in Europa zeichnen Tiere einer nach Bundesnaturschutzgesetz und der europäischen Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie streng geschützten Art dürfen u.a. nur dann ausnahmsweise getötet werden, wenn durch sie ein ernster wirtschaftlicher Schaden droht – aber nur dann, wenn der Erhaltungszustand ihrer lokalen Population günstig ist. Was aber ist genau die lokale Population? Bei großen und mobilen Tierarten wie dem Wolf zieht man als Abgrenzung die biogeografische Region heran – im hier beschriebenen Fall die atlantische Region Nordrhein-Westfalens. Diese umfasst das gesamte innerhalb von NRW gelegene Tiefland. In dieser Region leben derzeit nach aktuellem Wissenstand fünf Wölfe. Drei davon leben aktuell im Raum Schermbeck, darunter ein fortpflanzungsfähiges Weibchen, die Wölfin GW954f, besser bekannt als „Gloria“. Die Allgemeinverfügung, die am 20.12.2023 im Amtsblatt des Kreises Wesel veröffentlicht wurde, genehmigte die Tötung der einzigen fortpflanzungsfähigen Wölfin der genannten lokalen Population. Begründet wurde die Genehmigung mit dem durch Gloria entstehenden wirtschaftlichen Schaden und des angeblich gegebenen günstigen Erhaltungszustandes der Wolfspopulation. Die Naturschutzbehörden gaben sich darin redlich Mühe, den eindeutig schlechten Erhaltungszustand des isolierten Splittervorkommens von Wölfen schönzureden. Juristisch begaben sie sich damit auf sehr dünnes Eis, so dass die aktuelle Aussetzung des Vollzuges der Tötung aufgrund des Eilantrages und der Klage von BUND und der Gesellschaft zum Schutz der Wölfe zu erwarten war. Dünnes juristisches Eis ist auch die Darlegung, dass keine milderen Mittel als die Tötung des Wolfes verfügbar seien. Von 82 Rissereignissen mit Beteiligung der genannten Wölfin war in 65 Fällen nicht einmal der Grundschutz gegeben. Jahrelang wurde aufgrund des mangelnden Willens und des mangelnden Verantwortungsbewusstseins vieler Hobby-Tierhalter den Wölfen beigebracht, dass Schafe, Ziegen und kleine Ponys eine leichte Beute sind. Sogar auf Fotos von gerissenen Ponys in der Tagespresse waren zum Teil völlig untaugliche Zäune zu sehen. Auch nach fünf Jahren der Anwesenheit von Wölfen im Gebiet kommen nach wie vor viele Tierhalter ihrer Verpflichtung nicht nach, ihre Tiere minimal zu schützen. Die Leidtragenden sind, neben den Weidetieren und den weiterhin vom Abschuss bedrohten Wölfen, die Tierhalter, die für hinreichenden Schutz ihrer Tiere sorgen. Viele Beispiele etwa aus der dicht von Wölfen besiedelten Lüneburger Heide zeigen, dass von Anfang an gut durchgeführter Weidetierschutz funktioniert und die Wölfe es gar nicht erst lernen, dass sich hinter den Zäunen leicht verfügbare Beute befindet. Dazu müssen Zäune gut aufgestellt und gewartet, sowie mit genügend Stromspannung, gutem Abschluss zum Boden, intakter Erdung, ohne Schwachstellen am Weidetor etc. versehen sein. Der Abschuss der Wölfin Gloria ist nun zumindest kurzfristig ausgesetzt. Es ist zu hoffen, dass der Vollzug des Abschusses bis zur endgültigen Entscheidung im Verfahren ausgesetzt bleibt und dass im Rahmen des geltenden nationalen und europäischen Artenschutzrechts entschieden wird. Anderenfalls würde der Artenschutz mit Füßen getreten und der gültige Rechtsrahmen ad absurdum geführt. Man stelle sich vor, der winzige Bestand des Seeadlers in NRW, bestehend aus zwei Paaren und einigen noch nicht geschlechtsreifen Jungtieren, sollte dezimiert werden. Undenkbar, sollte man glauben – aber der Wolfsbestand in NRW ist nicht größer. Zum Thema: NRW-Umweltminister kann Wolfsrudel auslöschen Europäische Kommission will den Schutzstatus von Wölfen in der EU herabsetzen

  • Der Biber von Borken (NRW)

    Teil 2: Die Reise des Bibers Hören - Im ersten Teil berichteten wir über einen Biber, der seit 2009 an der Bocholter Aa im Kreis Borken (Nordrhein-Westfalen) lebt. Sein Revier liegt im einzigen guten und naturnahen Lebensraum an dem ansonsten völlig begradigten Fluss. Vermutlich hat es nach wie vor nur dieser eine Biber geschafft, diesen Lebensraum zu erreichen und führt dort seit 14 Jahren ein einsames Leben. Biber sind eigentlich sehr soziale Tiere, die in Familienclans leben, häufig Körperkontakt haben und oft miteinander spielen. (zur Vergrößerung auf die Bilder klicken) von links oben nach rechts unten: (1) Umgehungsgerinne am neuen Wehr an der Eisenhütte | (2) Bocholter Aa von Spundwänden eingefasst | (3) Für den Biber nicht passierbar: Fischtreppe am Aasee | (4) Eine unauffällige Knüppelburg: Das Zuhause des einsamen Bibers in Bocholt - Bild: Dr. M. Steverding Wie ist der Biber dort hingekommen und warum schafft es offensichtlich bislang kein Zweiter? Im ersten Teil ist beschrieben, dass der einzig plausible Weg für den guten Schwimmer, aber schlechten Läufer, der Weg durchs Wasser gewesen sein muss. Er ist mit einiger Sicherheit von der niederländischen Ijssel kommend in den Seitenfluss Oude Ijssel und dann wiederum in den Seitenfluss Aastrang abgebogen. Dieser wird nach einigen Kilometern für ein kurzes Stück zum Grenzfluss und heißt dann weiter flussaufwärts in Deutschland Bocholter Aa. Sie ist völlig begradigt und über längere Strecken steht kein einziger Baum am Ufer. Ein Biber, der sich hierher verirrt, dürfte meistens nach einigen Kilometern kehrt machen. Aber zumindest dieser eine Biber ist weitergeschwommen. Er hatte sicher nicht geahnt, welche Strapazen noch vor ihm lagen: Das Wehr an der Eisenhütte, rund 2,5 Flusskilometer vor der Stadt Bocholt, musste er zu Fuß umgehen. Er musste aus dem Wasser steigen und die Liederner Ringstraße überqueren, um dann seinen Weg oberhalb davon schwimmend fortzusetzen. Zwischen 2014 und 2017 wurde etwa 200 m flussaufwärts ein neues Wehr mit Umgehungsgerinne gebaut und danach das alte Wehr abgerissen. Für Biber und andere Tiere ist der Aufstieg an dieser Stelle also inzwischen einfacher geworden (1). In der Stadt Bocholt drang der Biber in eine für ihn neue beleuchtete und laute Welt vor, die auf ihn bedrohlich gewirkt haben muss. Wir können davon ausgehen, dass er überwiegend oder ausschließlich während der Nacht gereist ist und sich tagsüber irgendwo am Ufer versteckt hat. Nach gut 800 Metern Weg durch die ungewohnte Umgebung aus Lärm und Lichtern sah der Biber die nächste Barriere vor sich: Die Stauanlage Schwanenmühle. Die Fallhöhe des Wassers war zwar nur rund 50 cm, aber für den Biber auf dem Wasserweg unüberwindbar. Er musste aussteigen und das Wehr zu Fuß umgehen, dazu musste er die Sicherheit des Wassers in dieser neuen Umgebung kurzzeitig verlassen. Heute ist auch diese Stelle etwas durchlässiger geworden, das Wehr wurde 2011 durch die Sohlgleite Schwanenmühle ersetzt. In Richtung Innenstadt wurden Lärm und Lichter immer intensiver. Die Ufer bestanden streckenweise aus senkrechten Spundwänden (2). Es gab kaum einen Ort zum Verschnaufen, der Biber musste schwimmen und schwimmen. Nach einem weiteren Kilometer passierte er das Wehr am Mariengymnasium. Es war zum Glück offen und er konnte einfach hindurch. Wäre es geschlossen gewesen, hätte seine Reise hier geendet. Er hätte hier wegen der gemauerten Ufer und Spundwände nicht aussteigen können, sondern wäre gezwungen gewesen, weit zurückzuschwimmen und dann ein langes Stück auf dem Landweg über eine der am stärksten befahrenen Straßen der Stadt zu gehen – für einen Biber unmöglich. Nach weiteren anstrengenden 1,7 km durch die Stadt, teilweise wieder zwischen senkrechten Spundwänden hindurch, erreichte er schließlich das Ende der geschlossenen Bebauung. Der Abzweig zum Bocholter Aasee an der Königsmühle ist für einen Biber nicht passierbar, so ließ der diesen gezwungenermaßen links liegen und schwamm weiter. Weitere 1,3 km später musste er die nächste Barriere überwinden. Das Wehr oberhalb des Aasees hat zwar eine Aufstiegsanlage für Fische, diese ist aber für einen Biber nicht passierbar (3). Der kurze Fußweg um das außerhalb der Stadt liegende Wehr dürfte aber gemessen an den bereits überstandenen Strapazen ein Leichtes gewesen sein. Nun folgten weitgehend störungsfreie 4 ½ Kilometer, allerdings durch einen monotonen begradigten Flusslauf in höchst intensiv genutzter Agrarlandschaft. Der Biber konnte hier aber sicherlich ein wenig Ufervegetation als Nahrung und Tagesversteck finden und sich etwas von der schwierigen Passage durch die Stadt Bocholt erholen. Die letzte Barriere war das Wehr in Rhede-Krechting. Die dortige Fischtreppe konnte er schwimmend und laufend passieren oder auf dem Gras neben ihr herzulaufen. Weiter oberhalb fand der Biber immer wieder kleine Ufergehölze vor und konnte ziemlich ungestört seinen Weg fortsetzen, bis er nach weiteren gut sieben Kilometern endlich einen wirklich guten Lebensraum erreichte. Reichlich Ufergehölz und im Rahmen von Renaturierungsmaßnahmen geschaffene Nebenarme boten dem Biber eine neue Heimat und er ließ sich hier endgültig nieder – bis heute (4). Er oder sie (wir kennen sein Geschlecht nicht) wartet seit 14 Jahren auf Gesellschaft – einsam, weil bislang kein zweiter Biber die strapaziöse Reise durch den begradigten, verbauten und geschundenen Fluss geschafft hat. Teil 1 "Der einsame Biber" finden Sie hier

  • Europäische Kommission will den Schutzstatus von Wölfen in der EU herabsetzen

    Die Europäische Kommission (EK) hat einen Vorschlag unterbreitet, den Schutzstatus von Wölfen von "streng geschützt" zu "geschützt" vorzunehmen. Abstimmen werden darüber die Mitgliedsstaaten. Appell für den strengen Schutz der Wölfe in Europa zeichnen Eine Herabsetzung des Schutzes würde den Mitgliedsstaaten einen größeren rechtlichen Freiraum zur Tötung von Wölfen geben. Dadurch könnten die jetzt sich weitgehend positiv entwickelnden Bestände wieder gefährdet werden. Die Bemühungen zur Rückkehr der Wölfe hat dazu geführt, dass sich ihr Verbreitungsgebiet in den letzten zehn Jahren um 25 Prozent vergrößert hat. Etwa 20.000 Wölfe leben derzeit in der EU. Dieser Erfolg ist jedoch nach wie vor fragil, da sechs der neun grenzüberschreitenden Wolfspopulationen in der EU noch keinen günstigen Erhaltungszustand erreicht haben [1]. Die Entscheidung fußt weder auf der Basis belastbarer wissenschaftlicher Studien, noch auf dem Willen eines überwiegenden Teils der ländlichen Bevölkerung [2]. Wildtierschutz Deutschland hält eine Herabsetzung des Schutzes auch vor dem Hintergrund der europäischen Bemühungen zur Förderung der Biodiversität für falsch. Die Rückkehr der Wölfe führt zwar zu Konflikten mit Jägern und Landwirten und es gibt in sehr kleinem Umfang immer wieder Übergriffe von Wölfen auf Nutztiere. Ursachen dieser Konflikte sind nicht etwa zu viele Wölfe, sondern ein noch weit verbreiteter Unwille, den erforderlichen Aufwand für den Schutz von Weidetieren zu betreiben.  Das liegt vielleicht auch daran, dass die Wölfe nach Jahrzehnten in Teile Europas zurückgekehrt sind, in denen das Wissen und die Praktiken des Zusammenlebens mit ihnen verloren gegangen sind. Die Entscheidung kommt nur wenige Tage, nachdem fast 300 Tier- und Naturschutzorganisationen die Europäische Kommission aufgefordert haben, einen möglichen Vorschlag zur Herabstufung auf wissenschaftliche Erkenntnisse zu stützen [3]. Wird der Vorschlag von den Mitgliedstaaten angenommen, könnten die Vertragsparteien der Berner Konvention auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses im Dezember 2024 darüber abstimmen. +++ [1] Large Carnivore Initiative for Europe (2022) [2] Ergebnisse einer Umfrage zur Koexistenz mit dem Wolf [3] Schreiben NGOs an EU-Präsidentin von der Leyen (12/2023) Auch aktuell: Wölfin Gloria (GW954f) im Kreis Wesel ab dem 21. Dezember 2023 zum Abschuss freigegeben. Das NRW-Umweltministerium begründet die Verfügung u.a. damit, dass man künftig einen „ernsten wirtschaftlichen Schaden“ erwarte. Im Gegensatz zur Meinung der Naturschutzorganisationen sieht das Ministerium durch die Tötung der Wölfin keine Gefährdung des Erhaltungszustands der Population in NRW. Das obwohl Gloria eine von zwei, maximal drei gebärfähigen Wölfinnen ist und ein Kollateralschaden durch die Tötung weiterer Wölfe billigend in Kauf genommen wird.

  • Wölfin Gloria: NRW-Umweltminister kann Wolfsrudel auslöschen

    Aktualisierung (2): 21. Dezember: Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Abschussverfügung zur Wölfin Gloria im Rahmen einer Zwischenverfügung vorerst ausgesetzt: Gloria darf bis zu einer Entscheidung hinsichtlich der Anträge nicht abgeschossen werden. Aktualisierung (1) 21. Dezember: Der BUND NRW und die Gesellschaft zum Schutz der Wölfe haben Eilantrag bzw. Klage gegen die Abschussverfügung der Wölfin Gloria im Kreis Wesel auf den Weg gebracht hat. Damit soll der ab heute ermöglichte Abschuss der Wölfin mit sofortiger Wirkung gestoppt werden. Aktualisierung 20. Dezember: Wölfin Gloria (GW954f) im Kreis Wesel ab dem 21. Dezember 2023 zum Abschuss freigegeben. Das NRW-Umweltministerium begründet die Verfügung u.a. damit, dass man künftig einen „ernsten wirtschaftlichen Schaden“ erwarte. Im Gegensatz zur Meinung der Naturschutzorganisationen sieht das Ministerium durch die Tötung der Wölfin keine Gefährdung des Erhaltungszustands der Population in NRW. Das obwohl Gloria die einzige gebärfähige Wölfin im Territorium nördliche der Lippe ist und ein Kollateralschaden durch die Tötung weiterer Wölfe billigend in Kauf genommen wird. +++ Hören - Die Wölfin Gloria (GW954f), die seit etwa sechs Jahren im Territorium Schermbeck (Wesel) lebt, soll wohl auf Anordnung von NRW-Umweltminister Oliver Krischer (B90/Die Grünen) noch in dieser Woche per Allgemeinverfügung durch den Kreis Wesel getötet werden. Spannend dürfte werden, auf welcher Grundlage die Wölfin „entnommen“ werden soll. Wirft man einen Blick auf nachgewiesene Schadenverursacher von Rissen im Wolfsterritorium Schermbeck, so findet man erst zum 31.10.2023 den Riss von zwei Schafen, der eindeutig der Wölfin Gloria zugeordnet werden kann. Der letzte einem nicht individualisierten Wolf nachgewiesene Riss im Territorium Schermbeck ist vom 14.11.2023 datiert. Bei diesem Wolf handelte es sich nachweislich nicht um Gloria. Der aktuelle letzte Riss im Kreis Wesel, zu dem bisher allerdings nicht feststeht, ob es sich überhaupt um einen Wolfsriss gehandelt hat, war am 11.12.2023 [1]. Sollte in diesem Fall ein Wolfsriss noch eindeutig festgestellt werden, so könnte das nach dem Beschluss der Umweltministerkonferenz die Grundlage für eine Wolfsentnahme sein - vorausgesetzt, die gerissenen Schafe waren durch geeignete Herdenschutzmaßnahmen gesichert: Die Ausnahmegenehmigung dürfte dann im Umkreis von 1.000 m um die letzte Rissstelle bis zum 1. Januar 2024 gelten. Wir gehen davon aus, dass eine Verfügung auf jeden Fall per Eilantrag angefochten wird. Da gibt es einfach zu viele rechtliche Schwachpunkte: Wie wird die Region mit erhöhtem Rissaufkommen definiert. Ab wann kann man überhaupt von erhöhtem Rissaufkommen sprechen? Relevant für eine Abschussgenehmigung kann ein erhöhtes Rissaufkommen doch eigentlich auch nur dann sein, wenn bei den Rissen überwiegend „zumutbare“ Herdenschutzmaßnahmen durch Wölfe überwunden wurden. Dazu finden wir keine verlässlichen und öffentlich zugänglichen Informationen. Und sind für die Halter von Weidetieren „zumutbare“ Herdenschutzmaßnahmen überhaupt geeignet, Wölfe von den Weidetieren fernzuhalten. Bei lediglich einer 90 cm hohen Umzäunung, ob mit oder ohne Strom, dürfte das in Zweifel gezogen werden. Es wird nicht ausbleiben, dass immer wieder Wölfe getötet werden, denen nicht ein Riss nachgewiesen werden kann. Wie ist das rechtlich zu bewerten, vor allen Dingen, wenn das nicht die Ausnahme ist? Ist es überhaupt mit der Zielsetzung, einen günstigen Erhaltungszustand für Wölfe in Deutschland zu erreichen, vertretbar, möglicherweise die einzige gebärfähige Fähe eines Wolfsterritoriums zu entnehmen? Im Territorium Schermbeck gäbe es dann vielleicht noch einen vor über sechs Monaten zuletzt mittels Kot- und Urinspuren nachgewiesenen Rüden und eine etwa 18 Monate alte, noch nicht reproduktionsfähige Wölfin. Ein weiterer Rüde (GW1587m) ist seit über zwei Jahren verschollen. Die Tötung von Gloria wäre wahrscheinlich mit der Auflösung des einzigen Rudels in NRW auch das vorläufige Ende des Territoriums Schermbeck. Umweltminister Krischer, der zu Beginn seiner Amtszeit eigentlich einen ganz anderen Eindruck im Hinblick auf den Umgang mit Wölfen machte, scheint diesbezüglich eine 180 Grad-Wende vollzogen zu haben. Nach dem Hörensagen steht auf seiner Abschussliste neben Gloria ein weiterer nicht territorialer Wolfsrüde, der zuletzt im Kreis Minden-Lübbecke nachgewiesen wurde. Welchem politischen Druck ist Krischer ausgesetzt oder auf welchen Deal hat er sich eingelassen, dass er jetzt gar der (getriebene) Treiber im Dienste von Bauern- und Jägerschaft ist? +++ [1]          Landesamt für Natur, Umwelt, Verbraucherschutz NRW (LANUV) abgerufen am 19.12.2023 Lesen Sie auch: Keine Herabstufung des Schutzes für Wölfe in der EU - Überwältigende Mehrheit der ländlichen Bevölkerung für eine Koexistenz mit dem Wolf

  • Koalitionsvertrag: Schwarze Zeiten für den Tierschutz in Hessen

    Tierschützer kritisieren Koalitionsvertrag als ehrgeizlos und rückwärtsgewandt Hören - Das Hessische Tierschutzbündnis, ein Zusammenschluss von Bund gegen Missbrauch der Tiere e.V., Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V., Landestierschutzverband Hessen e.V., TASSO e.V., Menschen für Tierrechte, Bundesverband der Tierversuchsgegner e.V. und Wildtierschutz Deutschland e.V., kritisiert, dass der Tierschutz nur einen untergeordneten Stellenwert im Koalitionsvertrag von CDU und SPD einnimmt. Besonders bemängeln die Tierschützer die hervorgehobene Bedeutung der Jagd, die lediglich das Hobby einer kleinen Minderheit darstellt, während der Tierschutz hingegen als Staatsziel im Grundgesetz verankert ist. „Zukunftsweisende und konkrete Verbesserungen zum Schutz der Tiere finden sich nicht im Koalitionsvertrag. Wie ehrgeizlos sich der Vertrag beim Tierschutz darstellt, zeigt sich schon daran, dass ganze Passagen aus dem Koalitionsvertrag von schwarz-grün aus dem Jahr 2018 einfach wortwörtlich abgeschrieben wurden“, kritisiert Mike Ruckelshaus, Fachbereichsleiter Tierschutz Inland bei TASSO e.V. und Träger des Hessischen Tierschutzpreises. „Enttäuschend ist darüber hinaus das weitere Festhalten an der umstrittenen Rasseliste in der Hessischen Hundeverordnung und am Haustierabschuss durch Jäger, obwohl dieser bereits nach dem vorletzten Koalitionsvertrag verboten werden sollte.“ „Besonders enttäuschend ist, dass sich in dem Koalitionsvertrag pauschal gegen die Einführung einer Verbandsklagemöglichkeit für anerkannte Tierschutzorganisationen gesperrt wird“, so Dr. Barbara Felde, stellvertretende Vorsitzende des Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht e. V. „Mittlerweile gibt es bereits in acht Bundesländern die Möglichkeit, dass anerkannte Tierschutzorganisationen behördliche Maßnahmen zu Lasten der Tiere mit der Klage angreifen können, was durchaus bereits dazu beigetragen hat, das Tierschutzrecht gerechter – für die Tiere – durchzusetzen. Die SPD selbst hat im Jahr 2011 einen Gesetzentwurf für ein hessisches Verbandsklagegesetz eingebracht und lässt sich im Koalitionsvertrag nunmehr zu der Aussage herab, dass damit keine wirklichen Verbesserungen für das Tierwohl verbunden seien. Hier hat die SPD nicht richtig aufgepasst“, so Felde weiter. Die neue Landesregierung stellt für die Tierschutzvereine, Tierheime und Wildtierauffangstationen eine bessere finanzielle Ausstattung der Stiftung Hessischer Tierschutz in Aussicht. „Mehr finanzielle 2 Mittel für den Tierschutz – ein guter Ansatz“, kommentiert Ute Heberer, 1. Vorsitzende des Landestierschutzverbandes Hessen mit etwa 100 Mitgliedsvereinen. Zweifeln kann man daran, dass diese Mittel, wie in Aussicht gestellt, die baulichen Investitionsbedarfe der hessischen Vereine tatsächlich decken werden können, denn der Sanierungsbedarf der hessischen Tierschützer ist hoch. Zurzeit stellt die Stiftung 350.000 € jährlich für alle Vereine zur Verfügung. Gehofft hatte der Landestierschutzverband Hessen auf eine landesweite Katzenschutzverordnung und eine Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für alle Hunden und Katzen. Beide Punkte wurden im Koalitionsvertrag zwar aufgegriffen, jedoch setzt man hier auf Information der Kommunen und Bürger und entscheidet sich gegen verpflichtende Regelungen. „Der Passus zur Jagd führt Hessen ohne sachlich haltbare Gründe zurück in das letzte Jahrhundert,“ erläutert Lovis Kauertz, Vorsitzender von Wildtierschutz Deutschland e.V. [1]: „Schonzeiten werden abgeschafft, Jagdzeiten für streng geschützte Arten wie den Biber eingeführt, die Fallenjagd wird durch die Einführung neuer Jagdzeiten gefördert, Nachtsicht- und Nachtzieltechnik sollen erlaubt werden und dem Wolf soll es möglichst im Rahmen eines Bestandsmanagements an den Kragen gehen. Forderungen, die ohne jegliche wissensbasierte Grundlage eins zu eins vom Landesjagdverband in den Koalitionsvertag geschrieben sein könnten. Völlig ignoriert wird auch die Haltung der Menschen in Hessen in Sachen Jagd und Tierschutz. Selbst in der ländlichen Bevölkerung spricht sich gemäß einer aktuellen Umfrage aus zehn EU-Ländern [2] eine überwältigende Mehrheit für eine Koexistenz mit dem Wolf und seinen strengen Schutz aus.“ „Dass eine Verbesserung des Tierschutzes auch im Tierversuchsbereich für die neue Koalition offensichtlich keinen Platz haben wird, zeigt sich daran, dass man von der Vision der Vorgängerregierung klar abrückt, zumindest perspektivisch auf Tierversuche ganz zu verzichten und sie durch alternative Verfahren zu ersetzen. Vielmehr beschränkt sich die neue Regierung im Vertrag nur noch auf die Umsetzung tierschutzrechtlich bestehender Vorgaben. Weniger geht nicht“, so Torsten Schmidt, wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Bund gegen Missbrauch der Tiere e.V. +++ [1] siehe ausführliche Pressemitteilung zum Thema Jagd im Koalitionsvertrag Hessen [2] Savanta (2023): Understanding Rural Perspectives. A survey on attitudes towards large carnivores in rural communities. [Ländliche Sichtweisen verstehen. Eine Umfrage zur Einstellung gegenüber Großraubtieren in ländlichen Gemeinden.]

  • Schliefenanlage Lemgo-Voßheide: Kein Happy End

    Petition: Tierquälerische Baujagd und Jagdhundeausbildung mit lebenden Füchsen Hören - Die letzten Wochen des Jahres 2023 hätten für den Fuchs in Deutschlands ältester Schliefenanlage Lemgo-Voßheide noch zum Happy End werden können, aber der Richter hat anders entschieden. Er hat das langjährige Verfahren zugunsten des Angeklagten am 22. November 2023 eingestellt. Es benötigte nicht einmal mehr die vom Angeklagten am 22.12.2022 geforderten Alternativen zum Einsatz lebender Füchse wie Duftspuren oder Attrappen. Der Richter, dem Recht und Gesetz Berufung ist, war nicht willens, das jahrelange Leid des Tieres anzuerkennen und es zu beenden. Er war nicht willens, dem Fuchs zu seinem ureigenen Recht auf ein artgerechtes, uneingeschränktes Leben zu verhelfen. Nicht nachvollziehbar ist, dass trotz des ihm vorgelegten Gutachtens, sowie entsprechendem Filmmaterial, welches erhebliche tierschutzrechtliche Verstöße belegt, das Leiden des Fuchses als geringfügig bewertet wurde. Nach fünf Jahren ist man sich zudem nicht mehr sicher, ob der Angeklagte am Tag der Videoaufnahme (23.11.2018) überhaupt zugegen war. An diesbezüglichen Zeugenaussagen war der Richter nicht interessiert. Der Fuchs darf also weiter unter der Hand des DTK Lippe gequält werden. Lebenslang eingepfercht auf wenigen Quadratmetern hängt sein „Leben“ und sein „Wohlbefinden“ allein von der Willkür des Schliefenanlagenbetreibers ab. Er ist weiterhin Werkzeug und der menschlichen Gewalt ausgeliefert. Chronischer Stress und sich wiederholende Todesängste gehören zu seinem Alltag. Als Mittel für den Jagdspaß benutzt, wird der Fuchs, sobald er ausgedient hat, weggeworfen wie ein alter Lappen. Wo blieb der Blick für dieses empfindungsfähige Tier? Wo blieb das Mitgefühl für sein Leid und sein „Leben“ in Gefangenschaft? Wo blieb die Erkenntnis für das Unrecht, das dem Fuchs angetan wird? Es ist ihm unmöglich, sein Leben auf seine Weise zu leben. Wo blieb die Empörung, die zum anders Denken und Handeln bewegt hätte? Was bleibt, ist die abscheuliche Gewissheit, dass wieder einmal „Recht“ zugunsten einer kleinen, dennoch einflussreichen Randgruppe gesprochen wurde, die nicht auf ihren Jagdspaß verzichten möchte. Wenn Tierschutz als Staatsziel ernst genommen werden soll, ist es dringend notwendig, den eingesperrten Füchsen in den Schliefenanlagen mehr Beachtung zu schenken. Zudem ist es nicht länger hinnehmbar, dass das Leid der Füchse vor der Öffentlichkeit bewusst geheim gehalten wird, weil die gesellschaftliche Akzeptanz für Schliefenanlagen, Baujagd sowie für die gesamte Fuchsjagd fehlt. Es hilft ein Blick über den Tellerrand: Dänemark hat bereits 2016 die Jagdhundeausbildung am lebenden Fuchs aus Tierschutzgründen verboten, vier Jahre später folgte Norwegen. Nach 60 qualvollen Jahren für zahlreiche Füchse in Schliefenanlagen ist es nun höchste Zeit, dass auch Deutschland den Schlussstrich zieht. +++ Über Schliefanlagen und Baujagd - mit vielen weiterführenden Links Zur tierschutzrechtlichen Unzulässigkeit von Schliefenanlagen (DJGT, Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht)

  • Keine Herabstufung des Schutzes für Wölfe in der EU

    Appell für den strengen Schutz der Wölfe in Europa zeichnen Hören - Entgegen der Stimmen der sich als Sprachrohr der ländlichen Bevölkerung gerierenden Bauern- und Jagdverbände ist die überwältigende Mehrheit der Landbevölkerung in zehn EU-Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, der Meinung, dass große Beutegreifer, darunter auch Wölfe, in der EU weiterhin streng geschützt sein und ein Recht auf Koexistenz mit dem Menschen haben sollten. So die Ergebnisse einer im November veröffentlichten repräsentativen Umfrage europäischer Tierschutzorganisationen, darunter u.a. der Deutsche Tierschutzbund [1]. Derzeit besteht die Gefahr, dass der Schutz der Wölfe herabgestuft wird, da die Europäische Kommission vermeintliche Belege prüft, die im Rahmen einer im September 2023 eingeleiteten nicht regelkonformen öffentlichen Konsultation erbracht wurden. Diese Prüfung könnte zu einem entsprechenden Vorschlag der Abstufung des Schutzes von Wölfen in Europa führen. Dieser Schritt würde die Bemühungen der letzten Jahre den Wolf in Europa wieder heimisch zu machen gefährden. Eine große Mehrheit (80 %) der Bürger, die in ländlichen Gebieten in Deutschland leben, bekennen sich zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und des Artenschutzes als einer wichtigen Priorität der EU. Der Schutz von Wölfen und anderen großen Beutegreifern wird von mehr als zwei Dritteln der Befragten weitgehend unterstützt. Die Umsetzung von Maßnahmen zum Schutz von Nutztieren wird von drei von vier (76 %) Bürgern in ländlichen Gebieten in Deutschland als wichtiges Instrument angesehen und unterstützt. Mehr als zwei Drittel (68 %) sind der Meinung, dass die öffentliche Hand Mittel für solche Maßnahmen bereitstellen sollte. Zwei von drei Befragten (67 %) sehen die Tötung einzelner Wölfe nur dann als Option an, wenn Maßnahmen zum Schutz der Nutztiere durchgeführt wurden und fehlgeschlagen sind. Dagegen ist nur 1 von 10 (10%) mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden. Dies ist ein starkes Statement gegen die ständigen Forderungen nach wolfsfreien Zonen und Jagdquoten für Wölfe in Deutschland. Angesichts dieser Ergebnisse fordern über 300 Tier- und Naturschutzorganisationen in Europa die Europäische Kommission und andere EU-Institutionen unter der Federführung der Eurogroup for Animals auf, den strengen Schutzstatus der Wolfspopulationen beizubehalten und weiterhin eine ehrgeizige Habitat-Richtlinie umzusetzen. +++ [1] Savanta (2023): Understanding Rural Perspectives. A survey on attitudes towards large carnivores in rural communities. [Ländliche Sichtweisen verstehen. Eine Umfrage zur Einstellung gegenüber Großraubtieren in ländlichen Gemeinden.] Weitere Beiträge über Wölfe finden Sie hier

  • Jagd im Koalitionsvertrag Hessen – rückwärtsgewandt und kaum gesellschaftsfähig

    Hören - Liest man den Entwurf zum Koalitionsvertrag von CDU und SPD in Hessen, kann man glauben, dass der Abschnitt zur Jagd ungeprüft vom Landesjagdverband geschrieben wurde: Völlig rückwärtsgewandt, wissenschaftliche Erkenntnisse ignorierend, ohne jeglichen Sinn für eine dem Tierschutz zugewandte Gesellschaft. Es mag sein, dass man Jagdhornblasen als Kulturgut bezeichnen kann, aber das Töten von Tieren im Rahmen einer vergnügungsorientieren Hobbyjagd, die schon lange nicht mehr - wenn das überhaupt jemals der Fall war - im Allgemeininteresse liegt? Die in weiten Teilen gegen wesentliche Prinzipien des Tierschutzes verstößt? Was wird das für eine Landesregierung, die „gemeinsam mit der Jägerschaft für die Bedeutung der Jagd“ werben will, in diesem Zusammenhang aber nicht ein Wort über den Tierschutz verliert – nein, erreichte Mindeststandards sogar wieder abschaffen will?  Eine Koalition, die dümmlich behauptet, die Jagd leiste einen Beitrag zu Umwelt-, Natur- und Artenschutz. Es gibt weder in Hessen noch bundesweit valide belastbare Daten, die überhaupt einen ökologischen Nutzen der freiheitlichen Jagd zum Beispiel hinsichtlich der im Bestand gefährdeten jagdbaren Arten oder auch bezüglich der nicht dem Jagdrecht zugeordneten Bodenbrüter belegen. Ein Blick in die Jagdstrecken ist vielmehr ein Indiz dafür, dass der Bestand der Feldhasen oder die Restbestände der Rebhühner trotz intensiver Jagd stagnieren bzw. rückläufig sind. CDU und SPD wollen Rabenvögeln und Gänsen noch mehr als bisher nachstellen, den Wildschweinen auch weiterhin keine Schonzeiten gewähren, sie sogar mit Nachtzieltechnik bejagen lassen und unter schwarz-grün hart erkämpfte Schonzeiten für Füchse und Waschbären abschaffen. Selbst Baummarder, Iltis und Mauswiesel sollen wieder (mit Fallen) bejagt werden können. Das obwohl es nicht einen haltbaren Beleg dafür gibt, dass die Einführung ganzjähriger Schonzeiten für die letztgenannten kleinen Beutegreifer auch nur eine geringfügig negative Auswirkung auf andere Tierarten hat. Schon weil diese Maßnahmen im Hinblick auf die Zielsetzung („Schutz von Bodenbrüter und Singvögeln“ oder „Schutz vor der Schweinepest“) nicht zielführend sind, gibt es dafür auch nicht einen vernünftigen Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes. Die Handschrift des Jagdverbands, der sich gerne als Sprachrohr der Bauernschaft geriert, ist auch bei den gemeinsamen Zielen hinsichtlich des Wolfes ersichtlich: Der soll ins Jagdrecht und Menschen (!) und Weidetiere sollen durch das Töten von Wölfen „besser vor Übergriffen“ geschützt werden. Nicht ein Wort über erwiesener Maßen erfolgversprechende Herdenschutzmaßnahmen. Die Koalitionäre träumen von der Bestandsregulierung der Wölfe „soweit rechtlich möglich“. Dass ein wie auch immer gearteter Versuch der Bestandsregulierung die Situation im Hinblick auf eine Schadensprävention oder die Akzeptanz des Wolfes bei Landnutzern nicht um einen Deut verbessert, wird geflissentlich negiert. Ein Blick nach Frankreich, Schweden oder nach Tschechien, wo man das seit Jahren erfolglos versucht hat, wäre hilfreich gewesen. In Sachen Tierschutz erweisen sich CDU und SPD in Hessen als destruktive Rückschrittsparteien. Sie übernehmen völlig unkritisch, entgegen jeglicher tier- und naturschutzfachlicher Erkenntnisse und entgegen der gesellschaftlichen, letztlich auch im Grundgesetz manifestierten Entwicklung in Sachen Tierschutz, die Forderungen einer kleinen Klientel von Landnutzern, die überproportional im Landtag vertreten sein wird. +++ Entwurf Koalitionsvertrag Hessen (siehe S. 123) Auch lesenswert: Weder modern noch zeitgemäß - Entwurf zum Jagdgesetz Rheinland-Pfalz

  • Wie ein Biber nach Borken an den Niederrhein kam

    Teil 1: Der einsame Biber Hören - Die Wiederansiedlung des Bibers in Nordrhein-Westfalen ist eine Erfolgsgeschichte im Artenschutz. Ein Verbreitungsschwerpunkt ist der Niederrhein. Nach den Auswilderungen von Elbebibern konnte sich Europas größtes Nagetier dort rasch ausbreiten und besiedelt inzwischen die Rheinauen, viele der rheinnahen Kiesbaggerseen und einige Rhein-Nebenflüsse wie die Lippe. Nicht weit vom Niederrhein entfernt fließt das Flüsschen Bocholter Aa im Süden des Kreises Borken (NRW). Die Aa ist wegen der höchst intensiv genutzten Agrarlandschaft gänzlich begradigt. Nur ein kleiner Abschnitt unterhalb der Kreisstadt Borken ist naturnah gestaltet und weitgehend entfesselt. Hier wurde im Jahr 2009 ein Biber fotografiert, der einen Fuß- und Radweg überquerte. In den folgenden Monaten zeugten gefällte Bäume mit den typischen Nagemustern von seiner Anwesenheit und fortan waren permanent die Spuren des großen Nagers zu sehen. Jeden Winter fällte er ein paar Pappeln oder Weiden am anderen Ufer gegenüber dem Wanderweg. Das Tier selbst wurde dennoch kaum gesehen. War es wirklich nur ein einziges Tier? In Abstimmung mit der Naturschutzbehörde versuchte ich im Frühjahr 2022 herauszufinden, ob es mehr als einen Biber gab. Seine Wohnstätte, ein halb unterirdischer Mittelbau, also eine Mischung aus einem Erdbau und einer oberirdischen Knüppelburg, war mir seit Jahren bekannt. Mehrfach konnte ich mit der Wildkamera einen Biber im Umfeld des Baus aufnehmen und auch mit der Wärmebildkamera ließ sich in der Abenddämmerung nur ein Tier beim Hinausschwimmen beobachten. Bei weiteren Ansitzen im Jahr 2023, zuletzt Ende Oktober, ließ sich weiterhin immer nur ein Tier blicken. Wir können also davon ausgehen, dass nur ein einziger Biber an der Bocholter Aa lebt. Mit einiger Wahrscheinlichkeit ist es seit 14 Jahren dasselbe Tier, allerdings ist nicht ganz auszuschließen, dass inzwischen der erste Biber gestorben und ein neuer zugewandert ist. Wie kam der Biber in die Bocholter Aa? Drei Möglichkeiten sind denkbar: Möglichkeit 1: Der Biber wurde ausgesetzt. Ein 20 bis 30 kg schweres, kräftiges und wehrhaftes Tier zu verfrachten und auszusetzen, ist nicht leicht. Noch schwieriger ist es, einen Biber zu halten – im wahrsten Sinne des Wortes: Es gibt nur wenige Materialien, die den Nagezähnen standhalten, ein Biber lässt sich nur mit erheblichem Aufwand in einem Gehege einsperren. Biber werden schon daher nur sehr selten in Gefangenschaft gehalten. Zudem: Wer sollte ein Interesse haben, ein solches Tier aus größerer Entfernung zu verfrachten, um es in der Bocholter Aa freizulassen. Eine Aussetzung kann also nahezu ausgeschlossen werden. Möglichkeit 2: Er ist auf dem kürzesten Weg zugewandert. Das nächstgelegene Vorkommen befindet sich etwa 18 km Luftlinie südlich in der Lippe im Kreis Wesel. Dazwischen verläuft die Issel, die ebenso wie die Bocholter Aa begradigt ist und keine Bibervorkommen aufweist. Beide Flüsse fließen in die Niederlande, wo die Aa nahe Ulft in die Issel mündet, die dort Oude Ijssel heißt. Erst deutlich weiter flussabwärts mündet diese in die dort mit dem Rheinsystem verbundene Ijssel. Zwischen den nächstgelegenen Bibervorkommen in der Lippe und am Rhein bei Wesel und der Bocholter Aa besteht kein verbindendes Gewässer. Ein Weg von vielen Kilometern über Land durch eine hochgradig intensiv genutzte und von zahlreichen großen Straßen wie die A 3, die B 67 und B 70 zerschnittene Landschaft kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Möglichkeit 3: Zuwanderung von der niederländischen Ijssel Der einzige plausible Weg der Zuwanderung ist der Wasserweg von der Ijssel in den Niederlanden durch die Oude Ijssel und die Bocholter Aa hinauf. Die Ijssel ist von Bibern besiedelt und sie ist über den Pannerdens Kanal und Nederrijn nahe Arnhem (Niederlande) mit dem Rheinsystem verbunden. Wir gehen also davon aus, dass der Biber von der Ijssel in die Oude Ijssel und von dort in den Aastrang, wie die Bocholter Aa in den Niederlanden heißt, abgebogen ist. In der Fortsetzung dieses Berichts begleiten wir den Biber auf seiner beschwerlichen Reise voller Hindernisse und Gefahren durch die Stadt Bocholt und weiter flussaufwärts, bis er endlich kurz vor Borken einen Lebensraum finden und sich niederlassen konnte.

  • Baujagd: Rechtswidrig und ineffizient

    Petition: Tierquälerische Baujagd und Jagdhundeausbildung mit lebenden Füchsen (mit vielen weiterführenden Links) Hören - Am Beispiel Sachsen wollen wir hier kurz aufzeigen, dass die Baujagd, die meist zwischen November und Ende Februar durchgeführt wird, weder tierschutzkonform, noch effizient ist. In Sachsen wurden im Durchschnitt der letzten vier Jagdjahre (inkl. 2021/22) pro Jahr knapp 16.000 Füchse auf den Streckenlisten ausgewiesen. Der Anteil (inkl. Fallwild) der im Rahmen der Baujagd erlegten Füchse dürfte ähnlich wie in NRW zwischen 1,4 und 2,8 Prozent der Fuchsstrecke schwanken [1]. Das entspricht in Sachsen gerade einmal einer Strecke von 220 bis 450 Füchsen pro Jahr – ein Wert, der allein durch das erfasste Fallwild (hauptsächlich verunfallte Füchse) um ein Vielfaches überboten wird. Oder anders ausgedrückt, es werden gerade einmal 0,014 bis 0,029 Füchse pro 100 ha (= 1 Quadratkilometer) jagdbarer Fläche mittels der Baujagd erlegt. Das entspricht einer Fläche von etwa 5.000 bis 10.000 Fußballfeldern für einen toten Fuchs. In Sachsen wie in anderen Bundesländern gibt es unseres Wissens weder auf Landes- noch auf Kreisebene valide belastbare Daten, die überhaupt einen ökologischen Nutzen der freiheitlichen Fuchsjagd z.B. hinsichtlich der im Bestand gefährdeten jagdbaren Arten Feldhase oder Rebhuhn oder auch bezüglich der nicht dem Jagdrecht zugeordneten Bodenbrüter belegen. Ein Blick in die Jagdstrecken ist vielmehr ein Indiz dafür, dass die Restbestände der Rebhühner trotz intensiver Fuchsjagd in nicht überlebensfähigen Größenordnungen stagnieren und diese Tierart in Sachsen sogar mehr oder weniger ausgestorben ist. Auch dem Wildtierinformationssystem der Länder (WILD) werden seit der Zählung 2017 keine Bestandsdaten mehr gemeldet. Ein Einfluss der Fuchsjagd auf die auf sehr geringem Niveau stagnierenden Bestände der Feldhasen in Sachsen ist ebenso auszuschließen. Es ist überhaupt nicht nachvollziehbar, wie zuständige Ministerien zu der Feststellung kommen, dass „die Bejagung … von Füchsen… einen wichtigen Beitrag zum Erhalt anderer, gefährdeter oder sogar in ihrem Bestand bedrohter Arten leisten kann“ [2]. Auch die seitens der Jägerschaft und leider auch seitens der Ministerien immer wieder vorgebrachten Argumente hinsichtlich einer „Seuchen“-prävention oder einer Bestandsregulierung durch die Fuchsjagd laufen ins Leere. Dort wo Fuchsbestände in deutschen Nationalparks, im Kanton Genf oder in Luxemburg teilweise seit Jahrzehnten nicht bejagt werden, gibt es weder belastbare Hinweise auf negative Auswirkungen hinsichtlich diverser Krankheitsbilder (Räude, Staupe) noch hinsichtlich des Befalls durch den Fuchsbandwurm. Auch ist es in keinem der genannten Fuchsjagd freien Areale zu einer wie auch immer gearteten „Überpopulation“ gekommen. Auf der anderen Seite weisen verschiedene Studien darauf hin, dass gerade durch eine intensive Jagd auf Füchse Krankheiten [3] und Bandwurmbefall [4] tendenziell zunehmen. Grund dafür ist, dass durch die intensive Jagd letztlich mehr und jüngere, mit geringeren Resistenzen ausgestattete Füchse (Kompensation der Bestandsverluste durch erhöhte Reproduktion, Reduzierung des Durchschnittsalters der Bestände) auf der Reviersuche sind und dadurch das Verbreitungspotential für Krankheiten oder den Fuchsbandwurm steigt. Das Paradebeispiel für eine völlig sinnfreie Bejagung der Füchse ist die missglückte Tollwutbekämpfung. Erst der Einsatz von großräumig gestreuten Impfködern hat die sylvatische Tollwut in Deutschland und weiten Teilen Europas ausgelöscht. Wenn schon so erhebliche Zweifel an der einer ökologischen oder epidemiologischen Effizienz der Fuchsbejagung insgesamt bestehen, was kann die Jägerschaft dann mit dem Bruchteil der erlegten Füchse im Rahmen der nicht tierschutzkonformen Baujagd schon erreichen? Die Baujagd ist heute eine der tierschutzwidrigsten Jagdarten überhaupt. Aktuell ist im Rahmen der Novellierung des Landesjagdgesetzes Rheinland-Pfalz ein Verbot – wie schon in Baden-Württemberg realisiert – der Baujagd im Naturbau geplant. Hintergrund ist die Gefahr für Leib und Leben des Bauhundes, die insbesondere bei Dachsen, aber auch bei wehrhaften Füchsen gegeben ist. Die Jagd im künstlich angelegten Bau wird von diesem Verbot allerdings ausgenommen, was unseres Erachtens zu kurz gesprungen ist. Denn auch in Kunstbauen flieht nicht jeder Fuchs sofort vor dem Jagdhund; Beißereien zwischen Fuchs und Jagdhund können daher auch dort nicht sicher ausgeschlossen werden. Schwere Verletzungen auf beiden Seiten kommen somit auch bei der Jagd am Kunstbau vor. Selbst wenn der Fuchs den Bau verlässt, ist er dabei hochflüchtig. Auch ein Schrotschuss kann daher nicht sicherstellen, dass der vergleichsweise kleine, schnelle und plötzlich aus dem Baueingang flüchtende Fuchs tödlich getroffen wird. Das Risiko von nicht-tödlichen Verletzungen, die schlimmstenfalls zu einem langsamen, qualvollen Tod führen, ist infolgedessen erheblich. Auch insofern stellt die Baujagd – egal, ob am Kunst- oder Naturbau – einen Verstoß gegen das im Tierschutzgesetz festgeschriebene Gebot der größtmöglichen Schmerzvermeidung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 TierSchG) dar. Die Baujagd ist schon aus diesem Grund auch nicht weidgerecht, denn sie verstößt gegen den Tierschutzaspekt der Weidgerechtigkeit als „Einstellung des Jägers zum Tier als Mitgeschöpf, dem vermeidbare Schmerzen zu ersparen sind“ [5]. Dass die größtmögliche Schmerzvermeidung Bestandteil der Weidgerechtigkeit ist, bestätigt auch das VG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 25.11.2010 – 15 L 1867/10. Tierschutzrelevant im Natur- wie im Kunstbau ist außerdem, dass Füchse bei der Baujagd an einem Ort attackiert werden, der von ihnen als sicherer Rückzugs- und Ruheort während der Paarungs- und der Setzzeit genutzt wird. Die Baujagd ist daher geeignet, Tiere zu traumatisieren. Wie der Biologe Darius Weber beispielsweise feststellte, kann intensiv betriebene Baujagd dazu führen, dass Füchse ihre Baue deutlich seltener aufsuchen [6]. Ein Gutachten zur Tierschutzgerechtigkeit der Baujagd in der Schweiz [7] kommt unter anderem aus diesem Grund zu dem Ergebnis, dass die Baujagd grundsätzlich als tierquälerisch und tierschutzwidrig zu bewerten ist. Seitdem haben die Kantone Thurgau, Zürich, Baselland, Waadt und Bern die Baujagd bereits verboten; es ist fest damit zu rechnen, dass weitere Kantone folgen werden. Das Bundesjagdgesetz schreibt in § 1 Abs. 3 vor, dass bei der Ausübung der Jagd die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten sind. Die Grundsätze beinhalten alle geschriebenen und ungeschriebenen Regelungen, die bei der Jagdausübung zu beachten sind. Geprägt wird der Begriff von der vom Gesetz vorausgesetzten ethischen Grundeinstellung des Jägers zum Wild, die in der Art und Weise der Jagdausübung und in der Erhaltung des Wildes seinen Ausdruck findet [8]. Der unbestimmte Rechtsbegriff beinhaltet keinen Ermessensspielraum und ist im vollen Umfang gerichtlich nachprüfbar. Anerkannt sind insbesondere die nachfolgenden aus den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit abgeleiteten Verpflichtungen: [9] Dem Wild sind unnötige Qualen zu ersparen. Das Wild ist als das dem Menschen am nächsten stehende Geschöpf der Natur zu achten. Dem Wild ist im Rahmen des Zwecks und Zieles der Jagd ein Maximum an Chancen zu lassen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen bleibt nicht etwa folgenlos, sondern erfüllt den Straftatbestand des § 17 TierSchG, der die Tötung eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund unter Strafe stellt. Derjenige der entgegen diesen Grundsätzen die Jagd ausübt und ein Tier tötet, handelt ohne vernünftigen Grund im Sinne des § 17 Nr. 1 Tierschutzgesetz [10]. In der jagdrechtlichen Vorgabe zur weidgerechten Jagdausübung ist eine Konkretisierung des vernünftigen Grundes im Sinne der vorgenannten Norm zu sehen. Nur wenn der Jagdausübungsberechtigte bei der Tiertötung alle Vorschriften des Jagdrechts einhält und nach den allgemein anerkannten Grundsätzen deutscher Weidgerechtigkeit verfährt, handelt er auch nicht ohne vernünftigen Grund. Die Baujagd ist mit den oben beschriebenen Grundsätzen deutscher Weidgerechtigkeit nicht vereinbar [11]. Insbesondere hat der Fuchs im Rahmen dieser Jagdart nicht das gebotene Maximum, sondern, wenn überhaupt, nur eine minimale Chance zu entkommen. Das gilt nicht nur für die hochträchtige Fähe (erste Fuchsgeburten werden von entsprechenden Wildtierstationen bereits regelmäßig ab Januar eines Jahres gemeldet), sondern auch für jeden anderen Fuchs im Bau. Denn in der Regel werden sämtliche Ausgänge des Fuchsbaus von wartenden Jägern bewacht oder sogar mit Fangnetzen (Sprengnetze) gegen die Flucht gesichert [12]. Gänzlich ohne eine Chance ist der nicht aus dem Bau fliehenden Fuchs, wenn der noch mithilfe eines Spatens in den Baugängen eingrenzt, festgesetzt und mit der Zange herausgezogen bzw. per Fangschuss getötet wird. In ihrem Aufsatz „Wieviel Freiheit verträgt die Jagd heute noch?“ [13] legt die Juristin Christina Patt dar, warum „es dem Normgeber bei der Ausgestaltung von jagdlichen Regelungen freisteht, sowohl den Inhalt als auch die Art und Weise der Ausübung der Jagd gesetzlich festzulegen und damit diese Form der Nutzung im Detail auszugestalten“. Regelungen wie z.B. das Verbot der Baujagd können daher auch „niemals eine Enteignung im Rechtssinne darstellen, weil sie nicht auf den Entzug des Eigentums und dessen Übergang in die staatliche Verfügungsgewalt gerichtet sind, sondern vielmehr Inhaltsbestimmungen sind, wie zum Beispiel Vorschriften, die die Belassung von Totholz in der Natur betreffen“. +++ [1] jährlich erscheinende „Erläuterungen zur Jagdstrecke“, Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung NRW [2] z.B. Korrespondenz mit dem Umweltministerium Sachsen vom 11. November 2022 [3] Debbie, J. (1991): Rabies control of terrestrial wildlife by population reduction. In: Baer, G.M. (Ed.), The natural History of Rabies. CRC Press, Boca Raton. Kaphegyi, T.A. (2002): Untersuchungen zum Sozialverhalten des Rotfuchses (Vulpes vulpes L.). Dissertation, Forstwissenschaftliche Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i. Brsg, Freiburg im Breisgau] [4] Comte, S. et al (2017): Echinococcus multilocularis management by fox culling: An inappropriate paradigm, Preventive Veterinary Medicine, Volume 147, 178-185. Abrufbar unter: http://www.e-l-i-z.com/doc_word/ECHINO/COMTE-2017-publi-Em_Nancy-prevetmed.pdf [5] Deutscher Jagdverband zur Weidgerechtigkeit (2000) https://www.jagdverband.de/waidgerechtigkeit [6] Weber, D. (1988): Wie und wann Füchse ihre Baue benutzen. Deutsche Jagd-Zeitung (12), 50-56 [7] Bolliger G., Gerritsen V., Rüttimann A. (2010): Die Baujagd unter dem Aspekt des Tierschutz- und Jagdrechts. Gutachten. TIR-Schriften (10) [8] Schuck in BJagdG, 3. Aufl., § 1 Rn. 27 [9] Schuck, Fn 7 [10] Hirt/Maisack/Moritz in TierSchG-Kommentar, 3. Aufl., § 17 Rn. 15 [11] vgl. auch Wüstenberg „Grundsätze der deutschen Weidgerechtigkeit – die Fuchsjagd“ in NWVBI 10/2023 und „Rechtswidrigkeit der Fuchsbaujagd“ in NJOZ 47/2023, S. 1440-1471 [12] Janko/Börner „Erfolgreich jagen mit Büchse, Flinte, Falle“ (2018), S. 30 [13] Patt „Wieviel Freiheit verträgt die Jagd heute noch?“, NuR (2023) 45: 740-748,

  • Deutscher Engagementpreis: Betrug an den Abstimmenden

    Hören - Die Teilnahmebedingungen des durch den Bundesverband Deutscher Stiftungen ausgetragenen Deutschen Engagementpreises sagen ausdrücklich, dass das Publikum durch Abstimmung - und eben nicht eine Jury - Gewinner oder Gewinnerin des Publikumspreises bestimmt. Demnach hätten die Veranstalter nach den eigenen Regeln der Tierschützerin Simone Schmidt mit ihrer Rehkitzhilfe Franken e.V. diesen mit 10.000 Euro dotierten Preis verleihen müssen. Sie hat die öffentliche Abstimmung mit fast 4.000 Stimmen Vorsprung unstrittig gewonnen. Doch Jagdverbände haben Druck gemacht. Hunderttausende von Jägern und Jägerinnen wurden u.a. durch große Jagdzeitschriften zur Abstimmung für das Jäger-Projekt aufgerufen. Wohl deshalb haben die Veranstalter entgegen der Teilnahmebedingungen hinter geschlossener Tür und hinter dem Rücken der Abstimmenden beschlossen, den Publikumspreis mit dem zweitplatzierten Jagdverein aus Verden zu teilen. Das ist ein Betrug an allen, die ihre Stimme entsprechend klarer Teilnahmebedingungen der Rehkitzhilfe Franken e.V. gegeben haben. Und es ist ein Betrug an denjenigen, die die Rehkitzhilfe mit vergleichsweise bescheidenen Mitteln erfolgreich unterstützt haben. Der Erklärungsversuch der Ausrichter des Preises: "Wir haben aufgrund der Kontroverse, die es in diesem Jahr rund um die Abstimmung zum Publikumspreis gab, entschieden, den Preis an die beiden Projekte mit den meisten Stimmen zu vergeben." Natürlich gibt es Gegensätze, wenn Welten wie Tierschutz und Jagd aufeinandertreffen. Die Intention des Tierschutzes ist der Schutz der Tierwelt, hier der Wildtiere - die Jagd ist nicht mehr als eine aus der Zeit gefallene und seit Jahrzehnten weitgehend unveränderte Nutzungsform des Eigentums, welche den Tieren oft erhebliches Leid zufügt. Wenn Jagdverbände Naturschutzprojekte in den Vordergrund Ihrer PR stellen, ist das vor allen Dingen Augenwischerei: Dicke Kosmetik, um der Öffentlichkeit einen längst widerlegten Allgemeinnutzen der Jagd vorzugaukeln. Das Vorgehen des Bundesverbands Deutscher Stiftung e.V., der als Träger des Deutschen Engagementpreises ausgewiesen ist, war im Hinblick auf den Publikumspreis 2023 auch unseres Erachtens unlauter. Nicht einen Zentimeter ihrer Stimme hätten die Menschen, die für die Rehkitzhilfe abgestimmt haben, jemals dem nun mitgekürten Jägerverein auch nur gegönnt.

  • Lemgo-Voßheide: Einstellung des Verfahrens gegen den Betreiber der Schliefenanlage

    Petition: Tierquälerische Baujagd und Jagdhundeausbildung mit lebenden Füchsen Hören Die Einstellung des Verfahrens gegen den Betreiber der ältesten Schliefenanlage Deutschlands in Lemgo-Voßheide, Ralf H., am 22.11.2023 ist eine Niederlage. Wir mussten diese schwere Enttäuschung als Tierfreunde und Fuchsfreunde erst einmal verdauen. Wir alle hatten uns ein Urteil mit Signalwirkung erhofft, auch wenn wohl kaum jemand daran glaubte, dass dieses Verfahren die Tierquälerei in den Schliefenanlagen beenden würde. Bei dem vorhergehenden Gerichtstermin am 22.12.2022 war dem Betreiber aufgetragen worden, innerhalb eines halben Jahres Alternativen zur Verwendung von lebenden Füchsen zu finden. Er hat sich aber offensichtlich nicht im Geringsten darum bemüht und wurde ebenso offensichtlich von der Pflicht entbunden, dies zu tun – es spielte in der Verhandlung im November keine Rolle mehr. Überhaupt war nur ein einziger Tag, der 23.11.2018, Gegenstand des Verfahrens. Es war der Tag, an dem Robin Jähne die inzwischen zu einiger Bekanntheit gekommenen Aufnahmen des Fuchses im Kessel der Schliefenanlage gemacht hat. Das Video geht jedem Fuchsfreund und jedem Tierfreund ans Herz, die extreme Angst des Fuchses ist in jeder Sekunde zu sehen. Es lässt keinen Platz für Zweifel: Schliefenanlagen sind Tierquälerei. Offensichtlich gibt es aber Erinnerungslücken bezüglich dieses einen Tages. Niemand scheint mehr zu wissen, ob der Angeklagte vor Ort gewesen ist. Man fragt sich nun aber, warum es überhaupt relevant ist, ob Ralf H. am 23.11.2018 zugegen war. Das eindrucksvolle Video zeigt doch, welch eine Qual der Fuchs bei der Schliefenübung erleidet und es ist bekannt, dass der Fuchs dies sehr oft durchmachen muss. Aber offensichtlich ist der Richter Dr. Florian Hobbeling der Meinung, dass aus diesem Video nicht geschlossen werden kann, dass der Fuchs bei jedem Einsatz leidet. Er sieht es lediglich als erwiesen an, dass er an diesem einen Tag gelitten hat, und da war der Angeklagte ja vielleicht nicht am Ort und kann daher nicht für das Leid des Tieres verantwortlich gemacht werden. Als Person mit Empathie für den geschundenen Fuchs kann man nur mit blanker Verständnislosigkeit reagieren. Im Zweifel für den Angeklagten – dieser edle Grundsatz wird hier bis ins Groteske auf die Spitze getrieben. Beim Blick in die Skandalchronik dieser Schliefenanlage wird der Ausgang des Gerichtsverfahrens immer absurder. All der Lug und Trug spielten überhaupt keine Rolle. Ein Beispiel: Ein Fuchsrüde bekam plötzlich vier Welpen und verschwand nach der wundersamen Geschlechtsumwandlung, Befruchtung und Geburt auf rätselhafte Weise. Ein zweites Beispiel: Die Zwingertür war bei Sommerwetter drei Tage lang nicht betätigt worden – aber irgendwie sind die Füchse durch die zugewachsene zweite Tür versorgt worden, die gar nicht geöffnet werden konnte. Anstatt dass die Zeugenaussagen zum damaligen Zeitpunkt geprüft worden wären, wird der Zeuge aktuell durch den Richter der Lüge bezichtigt. Weiterhin ist es kaum zu ertragen, dass der Richter die Taten als geringfügig einstuft und dem Angeklagten die Belastung durch das fünf Jahre lange Verfahren ersparen möchte. Es muss hinterfragt werden, wer für die jahrelange Verschleppungstaktik verantwortlich war. Klar ist aber auch, dass dieses Verfahren keine Legitimation für den Betrieb von Schliefenanlagen geliefert hat. Die tierschutzrechtliche Beurteilung der Schliefenanlagen bzw. der Hundeausbildung am lebenden Fuchs war nicht Gegenstand. Juristisch ist dieses Verfahren bedeutungs- und inhaltslos, da nur ein einziger Tag relevant war bzw. als allein relevant erklärt wurde. Schliefenanlagen sind tierschutzwidrig und mit massiver Tierquälerei verbunden, wie es die Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht in ihrer Stellungnahme eindeutig dargelegt hat. Auch der Zweck dieser Anlagen, die Baujagd, ist tierschutzwidrig. Es wird höchste Zeit, dass eine eindeutige Rechtsprechung die Schliefenanlagen und die Baujagd auch vor dem Hintergrund des Tierschutzes als Staatsziel prüft und damit das eingestellte Verfahren zur Schliefenanlage Lemgo-Voßheide dorthin befördert, wo es hingehört: In den Mülleimer der Rechtsgeschichte. +++ Über Schliefanlagen und Baujagd - mit vielen weiterführenden Links

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