Hören - Die Jagd. Ein gesellschaftliches Thema, das umstrittener kaum sein könnte. Aus tierschutzrechtlicher Sicht, welche den Schutz des einzelnen Tieres um seiner selbst willen bezweckt, genügen die geltenden jagdrechtlichen Bestimmungen längst nicht mehr den herrschenden Anforderungen und erweist sich die ausgeübte Jagdpraxis nicht selten als rechtswidrig.
Ungeachtet der deshalb zu Recht eingeforderten Verschärfung des Jagdrechts sieht dieses bereits heute Beschränkungen der Jagd vor. Beschränkungen, die unvereinbar mit dem aktuellen Aufruf der Deutschen Jagdzeitung (DJZ) zu einem Wettbewerb sind, bei dem u.a. die die höchste Zahl der getöteten Füchse prämiert wird.
Vom 13. -19. Dezember sollen hiernach bundesweit so viele Füchse wie irgend möglich gefangen und geschossen werden. Der Verlag ruft für die Reviere mit den meisten getöteten Füchsen Preise auf: Medaillen und allerhand Jagdzubehör, darunter Aufkleber mit der Aufschrift: „Der Fuchs kann immer kommen“, geschmacklos und selbst für viele Jäger mit dem sog. „Jagdkodex“ unvereinbar.
Jagdwettbewerbe – das Gegenteil von Waidgerechtigkeit
Die Jagdgesetze erlauben grundsätzlich den Abschuss von Füchsen, und das, ohne dass diesen Tieren eine nennenswerte Schonzeit eingeräumt wird. In vielen Bundesländern können Füchse also das ganze Jahr hindurch geschossen werden.
Ausnahme ist der sog. Elterntierschutz, der ein Töten der für die Aufzucht notwendigen Elterntiere während der Brut- und Setzzeit verbietet. Beim Fuchs erkennt der Gesetzgeber oft nur die Zeit ab dem 1. März bis zum 30. Juni an. Nicht berücksichtigt wird dabei bisher, dass schon vor der Geburt der Welpen die für die Aufzucht notwendigen Fuchsrüden massenhaft erschossen werden. Ferner ist aufgrund von Klimawandel und anderen Umweltveränderungen eine genaue Bestimmbarkeit dieses Zeitraums kaum möglich. In Wildtierstationen werden immer wieder Fuchswelpen aus dem Geburtsmonat Januar abgegeben. Fuchseltern sind – gerade bei späteren Geburten – häufig noch im August notwendig.
Beschränkt ist die Jagd aber dennoch: Gemäß § 1 Abs. 3 Bundesjagdgesetz sind bei der Ausübung der Jagd die von Jägern auch oft als „Ethik-Kodex“ bezeichneten, allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit zu beachten. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff erfordert die Überprüfung jeglicher Jagdausübung auf ihre Verträglichkeit mit Tierschutz-, Umwelt- und Mitmenschlichkeitsaspekten hin.
In Verbindung mit der ebenfalls vom Gesetz auferlegten Verpflichtung zur Hege (§ 1 Abs. 1, 2 BJagdG), d.h. zur Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen, verbietet sich die als Wettbewerb ausgestaltete Jagd mit dem Ziel des maximalen Abschusses.
Dies hat grundsätzlich schon deshalb zu gelten, da jedes Revier unterschiedliche Wildtierbestände aufweist und jeder Jäger seine Tätigkeit individuell an die in seinem Revier herrschenden Bedingungen anzupassen hat. Ein verantwortungsvoll und waidgerecht handelnder Jäger hat die Größe und Ausgestaltung seiner Wildtierbestände daher regelmäßig zu überwachen, um Hege und Jagd danach auszurichten. Die unabhängig von einer Überprüfung des im konkreten Gebiet vorkommenden Tierbestands und seiner Auswirkungen auf Natur- und Umwelt durchgeführte Jagd widerspricht daher ohne Zweifel dem jagdrechtlichen Auftrag.
Dies scheint den Verlag jedoch nicht zu kümmern, dessen oberstes, nein einziges Ziel die Erreichung größtmöglicher Abschusszahlen im gesamten Bundesgebiet zu sein scheint. So heißt es im Aufruf an die Jäger: „Zwischen 400.000 und 500.000 Freibeuter werden pro Jahr in Deutschland erlegt. Absoluter Spitzenreiter dabei: Bayern! Die Jäger im Freistaat erbeuten beinahe jedes Jahr mehr als 100.000 Füchse. Vorbildlich! Die DJZ-Redaktion befürwortet das und würde sich wünschen, dass in Sachen Niederwildhege noch mehr unternommen wird. (…) Die Fangjagd ist ebenso erlaubt, wie die mit Flinte und Büchse. Es darf gepirscht, gedrückt, getrieben und gelockt werden, was das Zeug hält. Wichtig ist einzig und allein die Strecke!“
Die Waidgerechtigkeit wird hier aber noch in einem weiteren Punkt tangiert, denn diese erfordert zudem die größtmögliche Schonung des Tieres bei der Tötung. Dem Tier sind vermeidbare Schmerzen und Leiden zu ersparen. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Tierschutzgesetz (§ 1 S. 2 TierSchG). Ausprägung dieses Grundsatzes ist dabei nicht nur das Verbot bestimmter Jagdmittel, sondern auch die Verpflichtung zur präzisen Ausführung der Tötung. So ist ein Schießen auf hohe Distanzen, unter Wettbewerbsdruck und in Bewegung aufgrund der damit verbundenen Fehlgänge nicht mit dem Jagdrecht vereinbar. Durch die Ausrufung eines Wettbewerbs nebst Auslobung von Preisen für das „erfolgreichste“ Revier wird unter den teilnehmenden Jägern eine dem Jagdrecht widersprechende Konkurrenzsituation hervorgerufen, die letztlich zulasten der zu schützenden Wildtiere ausgetragen wird.
Nur der Vollständigkeit halber wird ergänzend darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen die Waidgerechtigkeit eine Entziehung des Jagdscheins ermöglichen, s. §§ 18, 17 Abs. 2 Nr. 4 BJagdG. Wildtierschutz Deutschland e.V. wird darauf hinwirken, dass eine entsprechende Ermittlung der Wettbewerbsteilnehmer durch die zuständigen Behörden erfolgt und Stellungnahmen einfordern *).
Fuchsjagd – Töten ohne vernünftigen Grund
Neben diesen, der Durchführung eines Fuchsjagdwettbewerbs entgegenstehenden und wohl auch von der überwiegenden Jägerschaft anerkannten Pflichten eines Jägers ist das Ansinnen der DJZ auch deshalb zu verurteilen, da es im Sinne des Tierschutzgesetzes an einem vernünftigen Grund für die Bejagung des Fuchses überhaupt fehlt. Wie oben bereits ausgeführt erfordert die verantwortungsvolle Jagdausübung eine Überprüfung der Jagd auch in tierschutzrechtlicher Sicht. Sie hat deshalb nur dann zu erfolgen, wenn für die Tötung ein vernünftiger Grund, etwa der Schutz der Natur, Eindämmung überhöhter Populationen oder etwa die Bekämpfung von Krankheiten vorliegt und durch die Jagdausübung erreichbar ist. Die Jagdpraxis in Fuchsjagd freien Arealen sowie etliche Studien haben gezeigt, dass aus heutiger Sicht keiner der immer noch anerkannten Gründe zur Fuchsjagd mehr haltbar ist. Eine Stellungnahme des Vereins nebst rechtlicher Aufarbeitung durch die DJGT finden Sie hier.
Es bleibt daher zu hoffen, dass bundesweit dem Aufruf der DJZ nicht gefolgt wird und die geplante traditionelle Einführung eines jährlich wiederkehrenden Massenabschusses von Füchsen schon aus Mangel an hieran interessierten Jäger*innen scheitert.
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*) Anfrage Stellungnahmen: Deutscher Jagdverband, Landesjagdverband Rheinland-Pfalz, Umweltministerium Rheinland-Pfalz