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  • Lovis Kauertz

Mindestabschuss: Klöckner handelt rechtswidrig

Ob Ferkelkastration oder Kastenstandhaltung, die Klöckner-Administration handelt tierschutz-, gesetzes- und verfassungswidrig. Frei nach dem Motto „Ist der Ruf erst ruiniert, lebt es sich ganz ungeniert“ bringt sie nun wohl eine gemäß eines Rechtsgutachtens in Teilen rechtswidrige Novellierung des Bundesjagdgesetzes auf den Weg.

Mindestabschuss ist nicht weidgerecht - Rehbock

Wie ein Rechtsgutachten belegt, ist der im neuen Bundesjagdgesetz geplante Mindestabschuss rechtswidrig. Bild Rehbock: Michael Hamann

Dazu schreibt das Institut für Jagd Umwelt und Naturschutz GmbH der Ministerin in einem Offenen Brief bereits Ende Juni:

„Demzufolge erlauben wir uns, Sie auf einen unseres Erachtens wichtigen rechtlichen Begriff hinzuweisen, der bislang in der Literatur wenig beachtet wurde und leider in der Praxis der Forstverwaltungen und sonstigen Waldeigentümer (der sog. Forstpartie“) eine unrühmliche Rolle spielt: den „Mindestabschuss“. Die „Waldstrategie 2050“ hält ihn ausdrücklich für nicht nur anwendbar, sondern sogar für verstärkt zu beachten.

Der Mindestabschuss erlaubt es den jeweiligen Jagdausübungsberechtigten, diejenigen Tiere einer unserer Schalenwildarten (insbes. Rotwild) ohne jede Begrenzung nach oben zu erlegen, wenn nur eine bestimmte vorgegebene Mindestanzahl erlegt wird. Das wird in einigen Bundesländern, insbesondere in Brandenburg, bereits exzessiv praktiziert.

Tatsächlich ist ein Mindestabschuss rechtswidrig, wie wir in einem Rechtsgutachten im Einzelnen belegt haben. Mindestabschüsse können (und werden regional sicherlich) eine übermäßige Dezimierung von Schalenwildarten bis zur Ausrottung herbeiführen. Ein Mindestabschuss verstößt gegen die (in der Waldstrategie 2020 ebenso wie in der 2050 in rechtlich bedenklicher Weise einseitig verfälschten) Grundsätze des Verhältnisses der Nachhaltswirtschaften Forst und Jagd, gegen jagdrechtliche Grundsätze des Bundesjagdgesetzes und der Landesjagdgesetze, gegen die anerkannten Regeln der deutschen Weidgerechtigkeit und nicht zuletzt gegen den durch Art. 20a GG aufgewerteten Tierschutz.“

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