Hören | Nachdem im Auftrag der Stadt Bonn 59 Nutrias in der Rheinaue getötet wurden, berät der Ausschuss für Umwelt, Klima und lokale Agenda heute über das weitere Vorgehen.
In einer gemeinsamen Presseerklärung weisen Deutscher Tierschutzbund und Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht (DJGT) darauf hin, dass eine Weiterführung der Tötungen unvereinbar mit dem Tierschutzrecht sei, sofern tierleidfreie Alternativen nicht erprobt wurden.
Tierleidfreie Alternativen in Form von Unfruchtbarmachungen kamen für die Stadt bisher nicht in Frage, obwohl der Deutsche Tierschutzbund angeboten hatte, alle Möglichkeiten für eine fachliche, finanzielle und organisatorische Unterstützung zu prüfen. Die Unfruchtbarmachung der Rheinauen-Nutrias sei nicht nur tierfreundlicher, sondern auch nachhaltiger, weil die vor Ort verbleibenden Tiere durch territoriales Verhalten eine Zuwanderung von weiteren Nutrias von außen unterbinden würden.
Bei der Bejagung hingegen sei der vermeintliche Erfolg nur von kurzer Dauer, wie die Stadt Bonn selber in einer Mitteilungsvorlage einräumt. „Werden Alternativen, die ohne Tierleid auskommen, in Bonn unberücksichtigt gelassen, fehlt für eine Tötung der vernünftige Grund, wie ihn das Tierschutzgesetz fordert“, sagt Christina Patt, Vorstandsmitglied der DJGT. „Eine Tötung kann immer nur Ultima Ratio sein.“ Für James Brückner, Leiter des Wildtierreferats beim Deutschen Tierschutzbund, ist ein „Weiter so“ und die Verwendung von Steuergeldern für tierschutzwidrige Tötungsmaßnahmen ein Armutszeugnis, vor allem für eine grüne Oberbürgermeisterin.
In ihrer Begründung für den Abschuss hatte sich die Stadt Bonn darauf berufen, dass man aufgrund der Vorgaben der EU-Verordnung zu invasiven Arten keine andere Wahl habe, da das Wiederaussetzen von kastrierten Nutrias, die als „invasive Art“ gelten, nicht möglich sei. Dass genau dies nach EU-Recht aber durchaus zulässig ist, sei inzwischen mit hinreichender Sicherheit geklärt, betont die DJGT in ihrer Stellungnahme „Das Management von invasiven Arten“. Eine flächendeckende Bejagung sei weder effektiv noch mit den naturschutzrechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorgaben vereinbar.
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