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Lovis Kauertz

Wildschweinzäune in der Uckermark: Keine Entscheidung im gerichtlichen Eilverfahren

Im Eilverfahren vom 11. Februar d.J. gegen die wohl rechtswidrig errichteten Wildschwein-Abwehrzäune im international geschützten Nationalpark Unteres Odertal gibt es immer noch keine Entscheidung.


Seit Mitte 2021 umschließt ein für Wildtiere kaum überwindbarer Drahtgeflechtzaun die Überflutungspolder eines der bedeutendsten Auen-Nationalparks Europas. Etliche Tiere sind während des künstlich herbeigeführten Hochwassers 2021/22 ertrunken oder im Zaun verendet. Die Umzäunung führt ferner dazu, dass viele Wildtiere daran gehindert sind, ihre nach Jahreszeiten unterschiedlichen Lebensräume zu erreichen. Auch die aufgrund des öffentlichen Drucks erfolgte zwischenzeitliche Versetzung eines Teilstücks des Zauns halten Wildtierschutz Deutschland und die klagenden Verbände für unzureichend.

Ertrunkenes Reh Nationalpark Unteres Odertal
Bei der Flutung der Polder im Winter 2021/22 sind etliche Tiere des Nationalparks ertrunken.

Die Berliner Rechtsanwältin Biré hat nun, nachdem schon im Juni ein Hauptsacheverfahren eingeleitet wurde, Verzögerungsrüge erhoben. „Das Verfahren ruht ohne erkennbaren Grund seit Mai des Jahres. Wir vermuten, dass aus politischer Motivation heraus bisher keine Entscheidung seitens des Verwaltungsgerichts Potsdam herbeigeführt wurde,“ erläutert Lovis Kauertz, Vorsitzender von Wildtierschutz Deutschland.


Um weiteres Tierleid zu vermeiden, wurde nunmehr zudem eine Zwischenverfügung des Gerichts beantragt, nach welcher der Landkreis Uckermark im Wege des Amtshilfeersuchens die erneute Flutung der der im Nationalpark befindlichen Nasspolder bis zu einer Entscheidung im Eilverfahren zu verhindern hat. Die Öffnung der Schleusen für den Abfluss des Oderwassers in den Nationalpark wird jährlich um den 15. November vorgenommen. Die Stauwerke sollten auch deshalb geschlossen bleiben, weil die Folgen des durch Goldalgen vergifteten Oderwassers auf die empfindliche Fauna des Nationalparks kaum absehbar sind.

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Verzögerungsrüge an das Verwaltungsgericht Potsdam:

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